Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-173 / Arbeitsfassung

Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

GVBl. 2021 Nr. 54, Verkündung vom 08.12.2021 · Stand: 16.02.2023

7 Vorschriften, davon 7 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID- 19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung).

(2) Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten:
1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie 2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs (1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn a) am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis und b) mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(2) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine weitere Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn a) am 15. Januar 2022 ein Dienstverhältnis und b) an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. Januar 2022 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(3) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Corona-Sonderzahlung in den Fällen desAbs. 1 und 2 jeweils 250 Euro.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Teilzeit- und Konkurrenzregelungen (1) Teilzeitbeschäftige erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind die Verhältnisse am 15. Oktober 2021 und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Verhältnisse am 15. Januar 2022 maßgebend.

(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.

(3) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Zahlungszeitpunkt Die Corona-Sonderzahlungen nach § 2 werden mit den Bezügen für den Monat Februar 2022 ausgezahlt.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Artikel 8a⁹) Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), wird wie folgt gefasst: „§ 68a Übergangsvorschrift für die Durchführung von Direkt- und Wiederholungswahlen im Zuge der Corona-Pandemie (1) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 45Abs. 3 Satz 2 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat.

(2) Für Wiederholungswahlen im ganzen Wahlkreis, deren Wahltag vor dem 1. April 2022 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, müssen Wahlvorschläge abweichend von § 11 Abs. 4 Satz 1 in den in dieser Vorschrift genannten Fällen nur zusätzlich von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.“ Artikel 910) Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung § 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,35“ durch „13,64“, die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt.
2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,13“ durch „20,57“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „24,93“ durch „25,48“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „29,59“ durch „30,24“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „34,56“ durch „35,32“ ersetzt. Artikel 1011) Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023 § 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,64“ durch „13,90“, die Angabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.
2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,57“ durch „20,96“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „25,48“ durch „25,96“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „30,24“ durch „30,81“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „35,32“ durch „35,99“ ersetzt. Artikel 1112) Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 10), wird die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt. Artikel 1213) Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023 In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Art. 11, wird dieAngabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.

Art. 13 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Art. 14 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1. Art. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2022,
2. Art. 1 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 9 und 11 am 1. August 2022 3. Art. 2, 4, 7, 10 und 12 am 1. August 2023 in Kraft.

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