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HLeistBV

§ 9 Widersprüche

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.10.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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