Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-156 / Arbeitsfassung
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)
GVBl. 2013 Nr. 26, Verkündung vom 07.11.2013 · Stand: 17.12.2025
6 Vorschriften, davon 6 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2025 55 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2026 vorläufig 57 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.
§ 2 nicht abschließend geprüft
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vereinnahmten Dokumentenpauschalen ist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.
(2) Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.
§ 3 nicht abschließend geprüft
(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts des Besoldungsgruppe, die des Bemessung des Versorgungsbezüge des Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles 1. eine Vergütung a) nach dieser Verordnung bezieht oder b) nach des Vollstreckungsvergütungsverordnung in des Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in des am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.
(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt 1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,
2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder des Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in des Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in des am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn des Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei des Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils des Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Zuständig für 1. die Festsetzungen nach § 2 Abs. 2 2. die Erstattungen nach § 52 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes und 3. die Festsetzungen nach § 52 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 2. September 1998 (GVBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 3), wird aufgehoben.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Fundstellen
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07.11.2013
Verkündung
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)
GVBl. 2013 Nr. 26
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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04.12.2014
Änderung
Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2014 Nr. 24, S. 346 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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08.01.2016
Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2016 Nr. 2, S. 26 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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22.11.2016
Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2016 Nr. 17, S. 206 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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24.07.2017
Änderung
Vierte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2017 Nr. 17, S. 274 (Artikel 2)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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29.11.2017
Änderung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2017 Nr. 26, S. 398 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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13.11.2018
Änderung
Sechste Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2018 Nr. 25, S. 696 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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08.12.2020
Änderung
Siebente Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2021 Nr. 1, S. 6 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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14.12.2021
Änderung
Achte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2022 Nr. 1, S. 9 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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06.12.2022
Änderung
Neunte Verordnung zur Änderung Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2022 Nr. 44, S. 784 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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16.12.2023
Änderung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2023 Nr. 39, S. 819 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblattmaschinell gelesen
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12.12.2024
Änderung
Elfte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2024 Nr. 86 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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17.12.2025
Änderung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung
GVBl. 2025 Nr. 106 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt