Gesetze / Landesrecht Hessen / 323-156 / Arbeitsfassung

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)

GVBl. 2013 Nr. 26, Verkündung vom 07.11.2013 · Stand: 17.12.2025

6 Vorschriften, davon 6 nicht abschließend geprüft.

ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite

§ 1 nicht abschließend geprüft

Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2025 55 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2026 vorläufig 57 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

§ 2 nicht abschließend geprüft

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher haben auf Grundlage des § 1 ihre Gebührenanteile vorläufig zu berechnen und dürfen über diese und über die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen nach Abführung der der Landeskasse zustehenden Gebührenanteile verfügen. Die Entnahme der von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vereinnahmten Dokumentenpauschalen ist bereits vor der Abrechnung zur Deckung von erforderlichen Aufwendungen zulässig.

(2) Die Vergütung ist kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, endgültig festzusetzen. Ein sich gegenüber der vorläufigen Berechnung nach Abs. 1 ergebender Differenzbetrag ist an die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher auszuzahlen oder von dieser oder diesem zurückzufordern.

§ 3 nicht abschließend geprüft

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts des Besoldungsgruppe, die des Bemessung des Versorgungsbezüge des Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zugrunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles 1. eine Vergütung a) nach dieser Verordnung bezieht oder b) nach des Vollstreckungsvergütungsverordnung in des Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in des am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bezogen hat oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte oder 2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist.

(2) Eine zehnjährige Tätigkeit im Vollstreckungsaußendienst gilt als erfüllt 1. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, wenn die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens des Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können,
2. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder des Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die zehnjährige Tätigkeit ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollzieher bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 85b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in des Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25) in des am 28. Februar 2014 geltenden Fassung vor Beginn des Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen sein. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist bei des Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils des Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Zuständig für 1. die Festsetzungen nach § 2 Abs. 2 2. die Erstattungen nach § 52 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes und 3. die Festsetzungen nach § 52 Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 2. September 1998 (GVBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 3), wird aufgehoben.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.