Änderungsverlauf
§ 1
Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Abfindung für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten die von ihnen vereinnahmten Wegegelder nach Nr. 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607).
(2) Wegegelder, die von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht eingezogen werden können, weil Prozesskostenhilfe bewilligt oder ein Auftrag des Gerichts erledigt wurde, werden aus der Landeskasse 1. in den Fällen der Nr. 711 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in Höhe von 50 vom Hundert,
2. in den Fällen der Nr. 712 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in voller Höhe ersetzt.
§ 2
Zuschuss Deckt die in einem Kalendervierteljahr nach § 1 zustehende Abfindung die in diesem Zeitraum notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag ein Zuschuss aus der Landeskasse in Höhe des Minderbetrages gewährt.
§ 3
Abfindung der Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes (1) Die §§ 1 und 2 gelten für die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes entsprechend.
(2) Den Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag statt der Abfindung und des Zuschusses nach den §§ 1 und 2 eine Reisekostenerstattung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamtinnen und Beamte gewährt.
§ 4
Abfindung im Vollziehungsdienst Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 gelten für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes mit der Maßgabe, dass 1. die Aufträge der Gerichtskassen und der Vollstreckungsbehörden wie Aufträge des Gerichts nach § 1 Abs. 2 zu behandeln sind und 2. die Wegegelder in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 in voller Höhe ersetzt werden.
§ 5
Zuständigkeit (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für 1. die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindungen nach den §§ 1 und 3,
2. die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte sind für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zuständig für 1. die Festsetzung und die Entscheidung über die Gewährung der Abfindung nach § 4,
2. die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen nach § 2 an die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten des Beitreibungsdienstes.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten vom 5. November 1969 (GVBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Fundstellen
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09.02.2010
Verkündung
Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz
GVBl. 2010 Nr. 4
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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26.06.2015
Änderung
Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
GVBl. 2015 Nr. 18, S. 293 (Artikel 5)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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17.10.2023
Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz
GVBl. 2023 Nr. 34, S. 722 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblattmaschinell gelesen