Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-147 / Arbeitsfassung

Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan)

GVBl. 2021 Nr. 40, Verkündung vom 01.10.2021 · Stand: 16.12.2025

21 Vorschriften, davon 21 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll zum Einsatz im qualifizierten Krankentransport, in der Notfallrettung, im Brand- und Katastrophenschutz und im Zivilschutz befähigen.

(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang Anlage 1 profil(1)nachIn derAnlageAusbildung1 dieserist dasVerordnungKompetenz-zu vermitteln. Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, die durch eine Erfolgskontrolle abgeschlossen wird,
2. eine praktischeAusbildung in Krankenhäusern oder einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie 5. eine staatliche Abschlussprüfung. Die Ausbildung ist in der in Satz 2 angegebenen Reihenfolge zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängern.

(3) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen.

(4) Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildungsabschnitte nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 anrechnen.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Ausbildungsstätten (1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischpraktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach Abs. 2.

(2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs.1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten die Voraussetzungen für eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als erfüllt.

(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird in Krankenhäusern oder an einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt.

(4) Die Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen oder Feuer- und Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung (1) Eine Person kann Zugang zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erhalten, wenn sie 1. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,
2. über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und 3. über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift entsprechend dem Sprachlevel „B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ verfügt.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie zum Identitätsnachweis sind der Ausbildungsstelle vorzulegen:
1. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
2. eine nicht älter als drei Monate alte ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und 3. eine Abschrift des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung nach Abs. 1 Nr.
2. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Prüfungsausschuss An der Ausbildungsstätte nach § 3 Abs.1 wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. eine fachlich geeignete Vertreterin oder ein fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied,
2. eine Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,
3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148), tätig ist. Die zuständige Behörde kann als vorsitzendes Mitglied auch das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 bestimmen.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Zulassung zur Prüfung (1) Auf Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung und setzt den Termin im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
1. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und 2. eine Kopie der Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung über die jeweilige schulische Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(2) Die Zulassung zur Prüfung sowie der Prüfungstermin sind dem Prüfling von der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Zulassung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht vollständig absolviert wurde.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung darf nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Ausbildungsstätte. Die Ausbildungsstätte hat die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit von 120 Minuten Dauer zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit „ausreichend“ benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Prüfling übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich 1. der Einschätzung der Gesamtsituation,
2. des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
3. der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
4. der Dokumentation und 5. der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit erforderlich. Die Fallbeispiele müssen sich auf die Bereiche 1. des qualifizierten Krankentransports oder der notfallmedizinischen Versorgung und 2. Herzkreislaufstillstand mit Reanimation beziehen. Das Fallbeispiel nach Satz 3 Nr. 1 wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In dem Fachgespräch hat der Prüfling sein Handeln anhand der zugrundeliegenden Verletzung oder Erkrankung zu erläutern, sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(4) Die praktische Prüfung soll einschließlich des Fachgespräches 20 und höchstens 40 Minuten pro Fallbeispiel dauern. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Ausbildungsstätte.

(5) Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist das vorsitzende Mitglied anwesend, das sich an der Prüfung beteiligen kann. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Benotung der Prüfung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Bestehen und Wiederholen der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Abs. 1 bestanden wurden.

(2) Über die bestandene AbschlussprüfungnachhatdemdieMusterzuständigeder AnlageBehörde2 auszustellen.ein Zeugnis Anlage 2 (3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

(4) Nicht bestandene Prüfungsteile oder ein im praktischen Prüfungsteil nicht mit mindestens „ausreichend“ benotetes Fallbeispiel können bei Nichtbestehen auf Antrag einmal wiederholt werden.

(5) Ist der praktische Prüfungsteil insgesamt oder ein Fallbeispiel des praktischen Prüfungsteils zu wiederholen, bestimmt das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung.

(6) Das vorsitzende Mitglied entscheidet auf Antrag über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Widerholungsprüfung einen Nachweis über die erfolgte weitere Ausbildung nach Abs. 5 beizufügen. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag des Prüflings erfolgen. Das vorsitzende Mitglied kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(8) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich mit, kann das vorsitzende Mitglied den Rücktritt genehmigen, wenn dieser auf einem wichtigen Grund beruht. Folge der Genehmigung des Rücktritts ist, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen behandelt wird. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen kann; zum Nachweis kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung oder während oder nach einem Teil der Prüfung zurück und teilt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gelten die Prüfung oder der betreffende Teil (3) Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb der Prüfung als nicht bestanden. § 9 Abs. 3 eines Jahres nach Bekanntgabe der Prü- und 4 gilt entsprechend. fungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Versäumnisfolgen

§ 14 nicht abschließend geprüft

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungs-Gleichwertige Ausbildungen termin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht recht- (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Ausbilzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder dungs- und Prüfungsordnung erfolgreich einen Teil der Prüfung, so gelten die Prüfung abgeschlossene und nach Anlage 1 inhalts- oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht gleiche Rettungssanitäterausbildung gilt als bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund gleichwertig mit dieser Ausbildung. vorliegt. § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gelten die als nicht begonnen.

(2) Eine in einem anderen Staat abge-Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung schlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß der An- (2) Die Entscheidung darüber, ob ein lage 1 gleichwertig ist. wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende entsprechend. Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 gilt

§ 15 nicht abschließend geprüft

Übergangsvorschrift

§ 12 nicht abschließend geprüft

Für eine vor Inkrafttreten dieser Verord-Ordnungsverstöße und nung begonnene Ausbildung zur Rettungs-Täuschungsversuche sanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht.

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei dem Prüfling, welcher die ordnungsgemäße Durchführung

§ 16 nicht abschließend geprüft

der Prüfung in erheblichem Maße gestört Zuständige Behörde oder eine Täuschung versucht hat, den beden erklären. treffenden Teil der Prüfung für nicht bestan-Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

(2) Eine Entscheidung nach Abs. 1 ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung,

§ 17 nicht abschließend geprüft

im Falle einer erst nach Beendigung der Abschlussprüfung bekannt gewordenen Aufhebung bisherigen Rechts Täuschungshandlung nur innerhalb von 12 fung zulässig. Die Hessische Ausbildungs- und Prü-Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 233)¹), zuletzt geändert durch Verordnung

§ 13 nicht abschließend geprüft

vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben. Niederschrift und Prüfungsunterlagen (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift

§ 18 nicht abschließend geprüft

zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkomm-Inkrafttreten nisse und Beschlüsse des Prüfungsaus-Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 schusses hervorgehen. Die Niederschrift ist in Kraft. von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Die Originalbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und die Niederschrift nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde, alle weiteren Prüfungsunterlagen der Prüfung hat aufzubewahren. die Ausbildungsstätte mindestens fünf Jahre Wiesbaden, den 1. Oktober 2021 Der Hessische Minister für Soziales und Integration Klose

Anlage n nicht abschließend geprüft

Anlage 1 nicht abschließend geprüft

Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) Themenbereich A: vom 11. und 12. Februar 2019 Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungs- Lehrrettungswache Handlungsfeld Krankentransport und Rettungsdienst Thema Thema A1: Organisatorische Grundlagen Thema A2: Im Krankentransport und in der Notfallrettung mitwirken Thema A3: Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten einrichtung 60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer… • … sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert. • … grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab. • … ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein. • … beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und der Notfallrettung.  … erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und die Notfallrettung. • … verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar. • … legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und der Notfallrettung dar. • … entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal. • … verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung. • … beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz. • … nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz. • … arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz. • … kommunizieren im Einsatz kollegial. • … wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.  … nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.  … ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.  … ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein. • … ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.  … stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.  … richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus. Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen Thema A8: Dokumentation in Krankentransport und Rettungsdienst Thema A9: Transport und Übergabe durchführen  … entwickeln Wertvorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.  … reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit. • … entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.  … ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.  … übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen. • … beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen. • … sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.  … beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts. • … führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch. • … erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten. • … unterscheiden in Primary und Secondary Survey. • … passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an • … verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene • … beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung. • … wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an. • … sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst. • … geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder. • … berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes. • … verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen. • … differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung. • … unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck. • … sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.  … wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an. • … wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.  … beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.  … gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.  … differenzieren die Patiententransportmittel nach DIN EN 1865 in Krankenwagen nach deren jeweiligem Einsatzzweck. • … führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch. Thema A10: Angemessenes Verhalten in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) • … berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um. • … wissen um das Gefährdungspotential bei Fahrten mit Sonderrechten nach § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), • … führen eine strukturierte Übergabe durch. • … ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.  … differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen. • … ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein. • … wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.  … unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin. • … wirken an der Vorsichtung mit. Themenbereich B: Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungs- Lehrrettungswache einrichtung Versorgung nach dem ABCDE-Schema Thema Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen 120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 88 Stunden Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer… • … verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege. •... erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel. • … wenden relevante Lagerungsarten an. • … wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. • … verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems. •... erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.  … wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.  … wenden relevante Lagerungsarten an. • … verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems. •... erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. • … führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.  … wenden relevante Lagerungsarten an.  … führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. • … verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems. •... erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.  … wenden relevante Lagerungsarten an. • … berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.  … gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.  … wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch. ... erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch. ... erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch.  … wenden relevante Lagerungsarten an. • … wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an. • … nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.  … führen eine notfallbezogene Untersuchung durch. Thema B7: • … sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch. Bei der weiteren • … erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Res-Versorgung mitwirsourcen nach. ken  … ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.  … führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte, Aspekte der Patientenbetreuung und der Lagerung durch. • … verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik. Themenbereich C: Spezielle Versorgung Thema Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungs- Lehrrettungswaeinrichtung che 40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Kompetenzziel Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer…  … verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.  … wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.  … differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.  … schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein. • … berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch. • … erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. • … wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.  … differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.  … schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein. • … berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch. • … erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. • … wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an. • … berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE Schemas durch. • … verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane. • … beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt. • … erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen. • … wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. • … differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten. Thema C6: Ältere Menschen versorgen Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/ -gefährdungen versorgen • … erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen. • … wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit. • … führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch. • … verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten. •... beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.  … berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen. • … verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen. • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.  … erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. • … erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome. • … wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an. • … beachten relevante Rechtsgrundlagen (z.B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen). • … verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie. • … berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.  … erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.  … nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z.B. Giftinformationszentrale) • … führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.  … erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch. • … verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems. • … berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten. • … sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst. • … wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer gesetzlicher, behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an. • … beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen. Themenbereich D: Zeitansatz Rettungssanitäterschule Behandlungs- Lehrrettungswa-Psychosoziale Aspekte Thema Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/ Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen einrichtung che 20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden Kompetenzziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer… • … sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/ Notfallversorgung bewusst. • … unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen. • … erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten. • … wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an • … stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/ Krisenintervention sicher. • … erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten. • … nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr. • … grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab. • … wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen). • … nutzen Verarbeitungsstrategien. • … sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst. • … wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an. • … nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

Anlage 2 nicht abschließend geprüft

Zeugnis über die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Name, Vorname ___________________________________________________________________________ Geburtsdatum Geburtsort ___________________________________________________________________________ hat am __.__.____ die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APORettSan) bei der ___________________________________________________________________________ in ____________________________________ bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung „__________“ 2. im praktischen Teil der Prüfung „__________“ Ort, Datum ______________________________________ (Siegel) ______________________________________ (Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses) Berichtigung des Gesetzes zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622) In § 90f Abs. 2 muss das Wort „polizeipsy-chologische“ richtig „polizeipsychologische“ lauten. In § 90p Abs. 4 Satz 2 muss es statt „öffentliches“ richtig „öffentliches“ heißen

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