Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-137 / Arbeitsfassung

Hessische Laufbahnverordnung

GVBl. 2014 Nr. 5, Verkündung vom 17.02.2014 · Stand: 22.06.2026

54 Vorschriften, davon 54 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für 1. Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184),
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
3. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,
4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
5. Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. Die Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.

(3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach

§ 2 nicht abschließend geprüft

Begriffsbestimmungen (1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt.

(6) Probezeit ist die Zeit, während der sich eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll.

(7) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. Sie sind mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Leistungsgrundsatz Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Personalentwicklung, Personalführung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem 1. die Fortbildung,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. die dienstliche Beurteilung,
4. Mitarbeitergespräche, insbesondere Jahresgespräche und Zielvereinbarungsgespräche,
5. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. der gesteuerte Arbeitsplatz- und Aufgabenwechsel (Rotation) und 7. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Umsetzung der Vorgaben obliegt der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Fortbildung (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung und der obersten Dienstbehörden gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen obliegt. Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen.

(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie insbesondere die Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens erhalten und fortentwickeln sowie ergänzende Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erwerben.

(3) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre Leistung wesentlich gesteigert, ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Laufbahnzweige ​Anlage 1 sind(1)inDieAnlageeingerichteten1 aufgeführt.Laufbahnzweige (2) Innerhalb der Laufbahnfachrichtung Justiz kann die oberste Dienstbehörde den Wechsel in einen Laufbahnzweig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme abhängig machen.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Eignungsprüfung Vor der Einstellung kann eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der fachlichen Geeignetheit und der Leistungsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Laufbahnbefähigung (1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch 1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,
2. Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,
3. AnerkennungderBerufsausbildungoder des Studiums als Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes,
4. Anerkennung einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes,
5. Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder 6. Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.

(2) Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch, wer den Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 2 10) Ändert FFN 300-47 11) Ändert FFN 322-137 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Hessischen Beamtengesetzes einschließlich der erforderlichen Laufbahnprüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erbracht hat, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies zulässt.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung bei Vorliegen der entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35 durch Anerkennung nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Probezeit (1) In der Probezeit soll sich erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Die Beamtin oder der Beamte ist während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten einzusetzen. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach 18 Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit ist in einem Abschlussbericht festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Für die in § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.

(3) Die Probezeit wird durch die Zeit eines Sonderurlaubs unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn der Sonderurlaub 1. überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist oder 2. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe gewährt wurde. Die Mindestprobezeit ist zu leisten.

(4) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst oder als andere Bewerberin oder anderer Bewerber sind. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Ausnahmen vom Beförderungsverbot (1) Beamtinnen und Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

(2) Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich einer vorherigen Verzögerung bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden, wenn 1. sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert hat,
2. die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und 3. die fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die tatsächliche Pflege einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden.

(4) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach Satz 1, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Einstellungsalter (1) In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für einen Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt.

(2) Eine Einstellung ist ausnahmsweise bis zum Höchstalter von 60 Jahren möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amts vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann.

(3) Über die Einstellung entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts, soweit nicht die Landesregierung die Beamtinnen und Beamten ernennt.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Schwerbehinderte Menschen (1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. ZWEITER TEIL Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Laufbahn oder den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes – im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil – angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Vorbereitungsdienst (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes kann hiervon abgewichen werden.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Laufbahn oder den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes – im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil – angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(5) Die Fachlehrkraft entscheidet im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätze, ob Studierende eine versäumte Klausur nachzuholen haben. Es ist jedoch mindestens eine Klausur je Fach und Semester zu erbringen.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Mittlerer Dienst Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§ 15 nicht abschließend geprüft

Gehobener Dienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des gehobenen Dienstes drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, oder in einem gleichstehenden Studiengang durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Höherer Dienst Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des höheren Dienstes mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes unter Anwendung und Erweiterung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,
2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3. einer Elternzeit,
4. eines Dienstes nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder 6. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 und des Abs. 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht um mehr als 24 Monate verlängert werden.

(4) Das für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige Ministerium kann den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern, jedoch nicht um mehr als 24 Monate.

§ 18 nicht abschließend geprüft

Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst (1) In einen Vorbereitungsdienst, der nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann eingestellt werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759).

§ 19 nicht abschließend geprüft

Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. In Bachelorstudiengängen und Masterstudiengängen wird die Laufbahnprüfung in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem 1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder 2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung bekannt gegeben wird. Bei Bachelorstudiengängen tritt an die Stelle des Tages der Bekanntgabe des Bestehens nach Satz 3 Nr. 1 der Tag, an dem das Studium endet.

(2) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen, kann der Prüfungsausschuss einer Anwärterin oder einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.

(3) In die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bildenden Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen. Für Laufbahnprüfungen in Form einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung kann für den Prüfungsausschuss in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 20 nicht abschließend geprüft

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Notenstufen vorzusehen: Notenstufen Bewertung sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Die Notenstufen „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der Notenstufe „nicht ausreichend (5)“, für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt, zusammengefasst werden.

(2) Zur Bildung der Noten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Notenstufen nach Abs. 1 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen: Notenstufen Punktzahlen sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Der Notenstufe nach Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen 4 bis 0 Punkte zuzuordnen.

§ 21 nicht abschließend geprüft

Grundsätze (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, die für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.

(2) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.

(3) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. Für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist § 15 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes abschließend.

§ 22 nicht abschließend geprüft

Hauptberufliche Tätigkeit (1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des 1. mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,
2. gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss 1. nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,
2. fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,
3. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und 4. im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen. § 23 Anerkennung der Befähigung (1) Die oberste Dienstbehörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind. In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen.

(2) Als zusätzliche Voraussetzung kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang sowie der erfolgreiche Abschluss einer Staatsprüfung verlangt werden, soweit dies zur Erfüllung der Laufbahnanforderungen erforderlich ist.

§ 23 nicht abschließend geprüft

Anerkennung der Befähigung

§ 24 nicht abschließend geprüft

Mittlerer Dienst Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach den §§ 21 bis 23 haben Bewerberinnen und Bewerber 1. für den Laufbahnzweig Kommunaler Ordnungsdienst der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Kommunalen Ordnungsdienst geeigneten Beruf sowie die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten,
2. für den Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe oder eine vergleichbare Ausbildung mit anerkannter Befugnis zur Ausbildung im Handwerks- und Industriegewerbe und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,
3. für den Laufbahnzweig Krankenpflegedienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), sowie die Teilnahme an einem Einführungslehrgang nachzuweisen.

§ 25 nicht abschließend geprüft

Gehobener Dienst Von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener sozialer Dienst eingestellt werden sollen, wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach dem in einem Studiengang der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens erworbenen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums sowie abweichend von § 22 Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert.

§ 26 nicht abschließend geprüft

Höherer Dienst Bei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.

§ 27 nicht abschließend geprüft

Anwendungsbereich (1) Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49 , 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist 1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und 3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 28 nicht abschließend geprüft

Anerkennungsvoraussetzungen (2) Abs. 1 gilt entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und 7) Ändert FFN 322-137 Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

(3) Einem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt 1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und 2. jeder in einem Drittland ausgestellte Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/ 36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 wird eine Qualifikation nach Abs. 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn 1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und 3. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

§ 29 nicht abschließend geprüft

Ausgleich von Qualifikationsdefiziten (1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn 1. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder 2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch informelles Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung nach § 30 oder einem Anpassungslehrgang nach § 31 abhängig zu machen.

(2) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn 1. des mittleren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,
2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens

§ 30 nicht abschließend geprüft

Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse , Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Behörde durchgeführt, bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Behörde bestimmen kann. Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres Wahlrechts oder der Festsetzung durch die zuständige Behörde abzulegen.

(3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest.

(4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt.

§ 31 nicht abschließend geprüft

Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(3) Zuständige Behörde für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist das Regierungspräsidium Gießen. Es kann eine andere Behörde hiermit beauftragen. Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit der zuständigen Behörde festgelegt.

(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden 1. auf Antrag der teilnehmenden Person oder 2. von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen. Der Anpassungslehrgang kann in den in § 17 Abs. 1 genannten Fällen verlängert werden.

(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs sind nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 20 Abs. 2 zu bewerten. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die beantragende Person erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.

§ 32 nicht abschließend geprüft

Antrag (1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.

(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind 1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,
3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstigen, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise berechtigen,
6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist, sowie 9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind Übersetzungen beizufügen, die elektronisch übermittelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien und beglaubigte Übersetzungen verlangt werden; die Frist nach § 33 Abs. 1 wird hierdurch nicht gehemmt.

(5) Bestehen begründete Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

§ 33 nicht abschließend geprüft

Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium.

(2) Die Entscheidung enthält 1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,
3. bei Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung Ausführungen zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation nach der Klassifizierung in Soweit mit dem Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit nach § 28 Abs. 4 die Befugnis verbunden ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, kann die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung geführt werden.

§ 34 nicht abschließend geprüft

Zuständigkeit Zuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 35 nicht abschließend geprüft

Einstellungsvoraussetzungen Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu bewerten ist. Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Laufbahnbewerberin oder ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.

§ 36 nicht abschließend geprüft

Aufstieg in den gehobenen Dienst (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden 1. ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ bestanden haben,
2. zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,
3. drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“ bestanden haben. Beamtinnen und Beamte, die keine Laufbahnprüfung abgelegt haben, können drei Jahre nach Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Soweit die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen und gleichzeitig in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule können jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens ein Jahr in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Ausnahmsweise können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie 1. sich mindestens fünf Jahre im Spitzenamt ihrer Laufbahn befunden haben,
2. hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und 3. sich drei Jahre ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben. Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde .

(6) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 37 nicht abschließend geprüft

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst (1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie 1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,
2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und 3. sich im Anschluss daran in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.

(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Für den Aufstieg können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 bis 5 gilt Abs. 1 für den Aufstieg in einen eingerichteten Laufbahnzweig nach § 6 Abs. 1.

(4) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.

(5) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 38 nicht abschließend geprüft

Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst (1) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts lässt auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zu, wenn sie sich 1. zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen sowie 2. mindestens ein Jahr in einer ihnen übertragenen Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.

(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.

(3) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

(4) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. § 39 Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen (1) Beamtinnen und Beamte sind mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. Darüber hinaus sind sie zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden. Im Übrigen kann von einer regelmäßigen Beurteilung ausnahmsweise im Einzelfall abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist. § 39 Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen (1) Beamtinnen und Beamte sind mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. Darüber hinaus sind sie zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden. Im Übrigen kann von einer regelmäßigen Beurteilung ausnahmsweise im Einzelfall abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist.

§ 39 nicht abschließend geprüft

Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen § 40 Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 41 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit

§ 40 nicht abschließend geprüft

Inhalt der dienstlichen Beurteilung Befähigung und fachliche Leistung sind unter Einbeziehung der Eignung durch auf § 2 Abs. 3 und 4 beruhende Einzelmerkmale zu bewerten, die in das Gesamturteil einfließen. Die Eignung nach Satz 1 bezieht sich auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Das Gesamturteil soll auch eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Amt enthalten. Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten. § 41 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen.

(2) Jede dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(3) Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden. Für die Landesverwaltung oder Teile von ihr kann die Landesregierung einheitliche Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten erlassen.

§ 41 nicht abschließend geprüft

Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit

§ 42 nicht abschließend geprüft

Geltungsbereich Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst 1. als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,
2. als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,
3. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,
4. an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,
5. an der Hessischen Lehrkräfteakademie, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.

§ 43 nicht abschließend geprüft

Laufbahnen Der Schuldienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 44 nicht abschließend geprüft

Erwerb der Laufbahnbefähigung (1) Die in § 42 Nr. 1 bis 4 genannten Beamtinnen und Beamten erwerben die Laufbahnbefähigung mit dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach den Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Für Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener Schuldienst eingestellt werden sollen, gelten § 21 Abs. 2 sowie die §§ 22, 23 und 25 entsprechend.

(2) Für die in § 42 Nr. 5 genannten Hochschulabsolventen gelten § 21 Abs. 3 sowie die §§ 22 und 23.

§ 45 nicht abschließend geprüft

Aufstieg (1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erwerben, können in die der weiteren Lehramtsbefähigung entsprechende nächsthöhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn sie sich in einer Zeit von mindestens sechs Monaten in einem Amt dieser Laufbahngruppe bewährt haben. Gleiches gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die neben ihrer bisherigen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Befähigung für ein Lehramt erwerben.

(2) Werden Lehrkräften Aufgaben in der Schulleitung übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg in den höheren Dienst die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion. Gleiches gilt bei der Übertragung von Aufgaben als hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich von Aufgaben in der Studienseminarleitung sowie bei der Übertragung von Aufgaben als Leiterinnen oder Leiter von überregionalen Ausbildungsstätten für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt.

(3) Werden Lehrkräften Aufgaben des höheren Dienstes an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie oder am Kultusministerium übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion.

§ 46 nicht abschließend geprüft

Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe (1) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in der Regel dienstlich zu beurteilen 1. bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle sowie für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,
2. vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
3. auf Antrag der Lehrkraft a) vor Beginn der Mutterschutzfrist oder Antritt einer Elternzeit,
b) vor Antritt einer Beurlaubung nach den §§ 64 und 65 des Hessischen Beamtengesetzes,
c) vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit,
d) vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen,
e) vor einer Abordnung von mehr als sechs Monaten,
f) wenn seit der letzten Beurteilung im selben Amt im statusrechtlichen Sinne mindestens drei Jahre vergangen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in den Fällen des Abs. 1 auch dann zu beurteilen, wenn diese zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Auslands- oder Ersatzschuldienst beurlaubt sind.

(3) Das Gesamturteil kann bei Beamtinnen und Beamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auch eine Aussage über die Geeignetheit für das angestrebte Amt sowie für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten. Die §§ 39, 40 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 47 nicht abschließend geprüft

Überleitung Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nachtengesetzes§ 13 Abs.ergibt2 sichdes ausHessischenAnlage 2.Beam- Anlage 2

§ 48 nicht abschließend geprüft

Übergangsbestimmung für den Aufstieg (1) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. März 2014 Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn mit dem Ziel der Zulassung des Aufstiegs übertragen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren nach den bis zum 28. Februar 2014 geltenden Vorschriften.

(2) Beamtinnen und Beamten, die am 1. März 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage eingewiesen sind, kann nach einem Aufstieg in den gehobenen Dienst abweichend von § 36 Abs. 6 das erste Beförderungsamt unmittelbar nach dem Aufstieg verliehen werden.

(3) Ein vor dem 1. Januar 2022 an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegter Abschluss des Masterstudienganges Master of Public Management nach der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public Management“ (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934), gilt als Abschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1.

§ 49 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
1. die Hessische Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),
2. die Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), und 3. die Hessische EU-Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 734).

§ 50 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

§ 72 nicht abschließend geprüft

§ 72 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 24a nicht abschließend geprüft

(4) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses findet am Ende des zweiten Semesters, die Prüfung für den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses findet am Ende des vierten Semesters des jeweiligen Bildungsgangs statt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt die Termine für die schriftlichen Abschlussprüfungen fest. Die Termine zur Abgabe des Portfolios nach § 24d Abs. 4 Satz 5 und 6 und der Präsentationsprüfung oder der mündlichen Prüfung legt die Schule fest. Nach Beratung durch die Fachlehrkräfte teilen die Studierenden der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von dieser oder diesem gesetzten Termin mit, in welchem Fach sie mündlich geprüft werden wollen oder eine Präsentationsprüfung durchgeführt werden soll. Gleichzeitig geben sie ein Thema für die Präsentationsprüfung oder ein Schwerpunktthema für die mündliche Prüfung an und legen dies der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Genehmigung vor. Liegt im Einzelfall bis zu dem festgesetzten Termin keine Mitteilung nach Satz 4 und 5 vor, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, in welchem Fach und zu welchem Thema oder Schwerpunktthema die oder der Studierende die Präsentationsprüfung oder die mündliche Prüfung ablegt. Zuvor ist der oder dem betreffenden Studierenden durch die Schulleiterin oder den Schulleiter eine zweiwöchige Nachfrist zur Abgabe der Mitteilung nach Satz 4 und 5 zu setzen.

(7) Versäumt eine Studierende oder ein Studierender aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin oder die gesamte Prüfung, so wird der versäumte Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

Art. 11 nicht abschließend geprüft

Art. 11 der Richtlinie 2005/ 36/EG und zum wesentlichen Defizit nach § 29 Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,
4. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie 5. gegebenenfalls einen Hinweis auf das nach § 29 Abs. 2 bestehende Wahlrecht. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllt sind,
2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder 4. die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

(4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.

§ 24d nicht abschließend geprüft

Präsentationsprüfung und mündliche Prüfung

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