Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 322-135 / Arbeitsfassung
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV)
GVBl. 2011 Nr. 20, Verkündung vom 28.09.2011 · Stand: 16.12.2025
52 Vorschriften, davon 52 nicht abschließend geprüft.
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§ 2 nicht abschließend geprüft
Gliederung, Leitung und Personalstruktur (1) Das Amt für Lehrerbildung ist in Abteilungen, die Abteilungen sind in Dezernate gegliedert. Dezernate mit abteilungsübergreifenden Aufgaben und Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen können unmittelbar dem Geschäftsbereich der Amtsleitung zugeordnet werden.
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:
1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 47 des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Führung der beim Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach § 89 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
3. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. Genehmigung der Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110),
5. Entgegennahme der Meldung von Dienstunfällen und die Untersuchung derselben nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430),
6. Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag der Beamtin oder des Beamten,
7. Entgegennahme des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der schriftlichen Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand und 8. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Das Amt für Lehrerbildung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung geleitet. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Amtes und der an den Studienseminaren hauptamtlich Beschäftigten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung vertritt das Land Hessen im Rahmen der dem Amt übertragenen Aufgaben. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1. Sie oder er legt den Geschäftsverteilungsplan des Amtes fest.
(4) Die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Amtes für Lehrerbildung nehmen wahr:
1. die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des Amtes in Angelegenheiten der Koordinierung und Evaluierung der Lehrerbildung mit zugeordnetem Dezernat für abteilungsübergreifende Aufgaben und 2. die Leiterin oder der Leiter der Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen in Angelegenheiten der Verwaltung mit zugeordneten Dezernaten für Organisation und für das Finanz- und Rechnungswesen.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Arbeitsorganisation (1) Der Geschäftsablauf des Amtes für Lehrerbildung wird nach den Grundsätzen der Neuen Verwaltungssteuerung durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums. Die Genehmigung gilt drei Monate nach Antragstellung als erteilt, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.
(2) Zur Koordinierung der Arbeit der Studienseminare richtet das Amt für Lehrerbildung Versammlungen der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ein. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern (1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder werden neben der Tätigkeit in der Ausbildung im Rahmen des pädagogischen Vorbereitungsdienstes als Lehrkräfte zur Unterrichtstätigkeit in Schulen herangezogen und führen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte, andere Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte durch. Ihnen dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Zum Zweck der Unterrichtstätigkeit werden die Ausbilderinnen und Ausbilder an eine oder mehrere Schulen abgeordnet.
(2) Die Staatlichen Schulämter melden dem Amt für Lehrerbildung auf der Basis einer Auswertung der Fortbildungspläne der Schulen regelmäßig Vorschläge für landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
(3) Den Staatlichen Schulämtern ist die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die 1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,
2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder 3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Kooperations- und Leistungsvereinbarungen (1) Das Amt für Lehrerbildung schließt Kooperations- und Leistungsvereinbarungen ab über die gemeinsame Durchführung von Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben der Lehrerbildung und Schulgestaltung sowie über administrative Dienstleistungen.
(2) In den Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind das Ziel der Vorhaben oder Dienstleistungen, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, die Stellung des eingesetzten Personals, der Einsatz finanzieller Mittel und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zu Kriterien und Vorgehen der Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten. Bei der Kostenkalkulation ist den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu folgen.
6. Wahl der hauptamtlichen Ausbilderin oder des hauptamtlichen Ausbilders als Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die an dem jeweiligen Studienseminar den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes teilnehmen. Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind dem Kultusministerium anzuzeigen.
(4) Die Vollversammlungen können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Aufgaben der Studienseminare Die Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrerbildung, führen sie durch und werten sie aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen.
(4) Die Sitzungen des Seminarrates können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Leiterin oder Leiter des Studienseminars (1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben verpflichtet:
1. Hinwirken auf transparente, koordinierte und vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder für die Beurteilung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
2. Hinwirken auf eine ausbildungsangemessene Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an den Ausbildungsschulen,
3. Vorlage der halbjährlichen Arbeitsplanung mit der Regelung des Personaleinsatzes zur Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung sowie des jährlichen Arbeitsprogramms,
4. Gewährleistung des Pflichtbeitrags der Studienseminare zur Erteilung von Unterricht an den Schulen in Abstimmung mit dem Amt für Lehrerbildung; der Pflichtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Unterrichtsverpflichtungen der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder,
5. Vertretung des Studienseminars gegenüber der Öffentlichkeit und 6. Koordination der Arbeit der Gremien und der von den Vollversammlungen gebildeten Ausschüsse.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben befugt:
1. Verpflichtung von Ausbilderinnen und Ausbildern zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios,
2. Abschluss von Kooperationsverträgen und 3. Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:
1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Führung der bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. teilweises oder vollständiges Untersagen einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei deren Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
5. Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),
6. Untersuchung von Unfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 98),
7. Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 109 des Hessischen Beamtengesetzes und Erstellung dienstlicher Beurteilungen,
8. Erklärung über die Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beantragt oder dieser schriftlich zustimmt,
9. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und 10. Verlangen der Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 75 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Über die Ausübung der Befugnisse ist das Amt für Lehrerbildung im Einzelfall in geeigneter Form von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars wirkt bei Dienstzeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen für Ausbildungsbeauftragte mit und ist gegebenenfalls für ein vom Amt für Lehrerbildung überlassenes Dienstsiegel verantwortlich.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Rahmen der Arbeitsplanung des Studienseminars die zu erfüllenden Aufgaben den einzelnen Beschäftigten zu.
(7) Die Arbeitszeit der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars wird durch die Hessische Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss
§ 6a nicht abschließend geprüft
Standards für die Lehrkräftebildung Der Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 16. Mai 2019 zu den Standards für die Lehrerbildung ist verbindliche Grundlage für die Lehrkräfteausbildung. § 8 Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss oder ständiger Vertreter (1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt.
(3) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten.
(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen.
(5) Die Arbeitszeit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird durch die Hessische Arbeitszeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder (1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter.
(2) Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder bieten Modul-, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen an. Planung, Durchführung und Auswertung basieren dabei auf der Arbeitsplanung des Studienseminars und den Grundsätzen theoriegeleiteter Praxis. Darüber hinaus führen sie Unterrichtsbesuche durch und wirken bei der Zweiten Staatsprüfung und gegebenenfalls bei weiteren Prüfungen mit.
(3) Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder haben unbeschadet des Abs. 2 insbesondere folgende Aufgaben:
1. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen (Schulleitung, Mentorinnen und Mentoren),
2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,
3. Betreuung der Studierenden während des Praktikums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und 4. kontinuierliche Fortbildung im Hinblick auf die Ausbildungstätigkeit und Führung eines Qualifizierungsportfolios, welches der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars auf Anforderung vorzulegen ist.
(4) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.
(5) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern können auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans einzelne Leitungsaufgaben zur verantwortlichen Erledigung übertragen werden.
(6) Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind Personen nach Abs. 5, denen insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen sind:
1. die spezifische Koordination der pädagogischen Ausbildung in den jeweiligen Lehrämtern oder zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,
2. die Organisation der Eignungsüberprüfung bei der Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und beim Verfahren zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer in Studienseminaren für berufliche Schulen.
(7) Die Arbeitszeit der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder setzt sich zusammen aus:
1. der Arbeitszeit für das Studienseminar, in der die in Abs. 1 bis 5 genannten Aufgaben erfüllt werden; diese umfasst grundsätzlich mindestens zwei Drittel der gesamten Arbeitszeit auf der Bemessungsgrundlage der Hessischen Arbeitszeitverordnung und 2. der Unterrichtsverpflichtung als Anteil des Pflichtbeitrags nach § 7 Abs. 1 Nr. 4; dieser umfasst an jedem Studienseminar durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden für jede Ausbilderin und jeden Ausbilder, die oder der im Umfang der Unterrichtsverpflichtung an die Schule abgeordnet wird.
§ 10 nicht abschließend geprüft
Ausbildungsbeauftragte (1) Bei Bedarf beauftragt das Amt für Lehrerbildung auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben.
(2) Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten gilt für Ausbildungsbeauftragte § 9 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Ausbildungsbeauftragte werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet.
§ 11 nicht abschließend geprüft
Mentorinnen und Mentoren (1) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor.
(2) Die Mentorinnen und Mentoren haben folgende Aufgaben:
1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen,
2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,
3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),
4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatung und 5. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar für die pädagogische Ausbildung Verantwortlichen.
(3) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. § 12 Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung und Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienseminars sind Seminarassistentinnen und -assistenten, Verwaltungsassistenzkräfte und andere fachkundige Personen mit Lehrauftrag, die zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben übernehmen.
§ 12 nicht abschließend geprüft
Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung
§ 13 nicht abschließend geprüft
(aufgehoben)
§ 14 nicht abschließend geprüft
Seminarrat (1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzende oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt 1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),
2. spätestens alle zwei Jahre über die hauptamtliche Ausbilderin oder den hauptamtlichen Ausbilder als die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars nach § 8 Abs. 3 auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und 3. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.
(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.
§ 15 nicht abschließend geprüft
Regelungsbereich Für Prüfungen nach dieser Verordnung gelten die Regelungen dieses Teils, wenn nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
11. demokratische Werte und Normen sowie deren Vermittlung kennen und reflektieren,
12. Wirkung menschlichen Handelns auf zukünftige Generationen und andere Regionen der Welt reflektieren und nachhaltige Handlungsansätze argumentativ vertreten und 13. Erziehungsprozesse zur Förderung wissens- und werturteilbasierter Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft kennen und reflektieren.
§ 16 nicht abschließend geprüft
Prüfungsausschuss (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle, die bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen anwesend sind, sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder, darunter die oder der Prüfungsvorsitzende, anwesend sind.
(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Über Ausnahmen bei Prüfungen in den Neueren Fremdsprachen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Hochschulen legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.
(4) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet das Amt für Lehrerbildung.
§ 17 nicht abschließend geprüft
Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen (1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:
1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder 2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat. Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.
(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.
§ 18 nicht abschließend geprüft
Niederschrift (1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Sie enthält insbesondere:
1. die Bezeichnung der Prüfung,
2. die Bezeichnungen des Lehramts oder der Lehrbefähigung und der Fächer oder Fachrichtungen, auf die sich die Prüfung bezieht,
3. den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,
4. die Namen und Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
5. die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen weiterer anwesender Personen,
6. Beginn und Ende der einzelnen Prüfungsteile,
7. gegebenenfalls einen Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen,
8. Einzelbewertungen und Gesamtbewertung und 9. Angaben über besondere Vorkommnisse. § 19 Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums (1) Im Praxissemester nach § 15 Abs. 7 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nehmen die Studierenden am gesamten Schulleben teil. Hierzu gehören neben Hospitationen insbesondere eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung von schulischen Betreuerinnen und Betreuern und Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Konferenzen, Elternabende, Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte. Die Studierenden erhalten Einblick in die Tätigkeit von Lehrkräften als Führungskräfte. Sie übernehmen daher auch ausbildungsrelevante Aufgaben aus den Bereichen Unterstützung der Schulleitung und der Fachgebiete, individuelle Förderung, Medien und Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule. Die Studierenden dürfen nicht für Vertretungsunterricht herangezogen werden.
(2) Die Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praxissemesters in der Schule leiten die Studierenden bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterrichtsversuchen an und beraten die Studierenden systematisch zu ihrem Lernfortschritt. Hierzu erhalten diese Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungsangebote durch Hochschulen und kooperierende Studienseminare.
(3) Das Praxissemester wird durch Veranstaltungen der Hochschulen, insbesondere in den Grundwissenschaften und Didaktiken, vorbereitet, begleitet und ausgewertet.
(4) Für die Teilnahme an Prüfungen der Hochschule sind die Studierenden von ihrer Anwesenheits- 2) Ändert FFN 73-19 3) Ändert FFN 322-135 pflicht in der Schule befreit. Entsprechende Termine sind der Schule seitens der Studierenden rechtzeitig anzuzeigen.
(5) Die Zuweisung an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschulen. Es besteht kein Anspruch der Studierenden auf Zuweisung an eine bestimmte Praktikumsschule. Studierende können grundsätzlich nicht Schulen zugewiesen werden, die sie selbst besucht haben.
(6) Mit jeder und jedem Studierenden wird nach Beendigung des Praxissemesters im Rahmen einer Auswertungsveranstaltung ein Beratungs- und Reflexionsgespräch durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer der Hochschule geführt. Hierin ist die Eignung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers zu thematisieren. Die Praktikumsschule stellt der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer einen schriftlichen Würdigungsbeitrag über die Leistungen der oder des Studierenden in den Bereichen nach Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung.
(7) Das Praxissemester ist als ein Pflichtmodul der Lehramtsstudiengänge mit 30 Leistungspunkten nach § 18 Abs. 1 auszugestalten. Diese Leistungspunkte sind den Grundwissenschaften und den Didaktiken zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage eines von der oder dem Studierenden zu erstellenden Praktikumsberichts, in dem die Erfahrungen des Praxissemesters kriteriengeleitet dargestellt werden. Wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung der Hochschule oder aus Gründen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind, ihrer oder seiner Anwesenheitspflicht an der Praktikumsschule nicht nachkommt, ist das Praxissemester nicht bestanden.
(8) Die Hochschulen erlassen Praktikumsordnungen zur näheren Ausgestaltung des Praxissemesters. Sie treffen darin insbesondere Regelungen über 1. Verfahren und Fristen zur Anmeldung der Studierenden für das Praxissemester,
2. das Verfahren der Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen,
3. die Wiederholbarkeit des Praxissemesters im Fall des Nichtbestehens,
4. die Verteilung der Aufgaben zwischen Hochschule und Praktikumsschule und 5. Art und Umfang der von den Studierenden durchzuführenden Unterrichtsversuche.
§ 19 nicht abschließend geprüft
Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
§ 20 nicht abschließend geprüft
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße (2) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Die Modulabschlussprüfung bezieht die in § 15 Abs. 2 bis 4 dargestellten Kompetenzen des geprüften Moduls ein. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.
§ 21 nicht abschließend geprüft
Wiederholungsprüfung Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er diese auf Antrag einmal vollständig wiederholen. § 30 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 22 nicht abschließend geprüft
(aufgehoben)
§ 23 nicht abschließend geprüft
Kompetenzen und Inhalte (1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Grundwissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die sich mit Bildungssystemen und deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen.
(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse sind auf dem Niveau C1 GER nach Maßgabe der Vorgaben der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) nach den Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz vom 8. Juni 2004 in der Fassung vom 23. Juli 2020 und der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004 in der Fassung vom 28. November 2019 nachzuweisen. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung als Nachweis anerkennen. Zum Nachweis kann auch eine Deutschprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abgelegt werden. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.
(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:
1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,
2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,
3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,
4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,
5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,
6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,
7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,
8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und 9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.
(4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind:
1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,
2. Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,
3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,
4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,
5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,
6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,
7. den Einsatz neuer Medien pädagogisch begründen und argumentativ vertreten,
8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,
9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren und 10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten. Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.
(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.
§ 24 nicht abschließend geprüft
Modulstruktur (1) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins über die gesamte Studiendauer festzulegen.
(2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben:
1. Kompetenzen,
2. Thema und Inhalt,
3. Organisationsformen,
4. Voraussetzungen für die Teilnahme,
5. Arbeitsaufwand,
6. Leistungspunkte,
7. Art der Prüfungen,
8. Dauer des Moduls und Angebotsturnus und 9. Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen. Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen.
§ 25 nicht abschließend geprüft
Arbeitsaufwand (1) Der Arbeitsaufwand wird durch den Zeitaufwand der Studierenden für das Präsenzstudium in direktem Kontakt mit Lehrenden der Universität und den Arbeitsstunden für aus dem Studium resultierende Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres Selbststudium, Hausarbeit in den neueren Fremdsprachenen oder Prüfungsvorbereitungen bestimmt.
(2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für die aus dem Studium resultierenden Aufgaben wird der Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis der beiden Anteile für den gesamten Arbeitsaufwand nach Abs. 1 beträgt in der Regel zwei zu eins. Sonderregelungen zum Arbeitsaufwand, zum Beispiel in den Naturwissenschaften oder in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen, können in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten getroffen werden.
(3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden im Semester oder 1 800 Stunden im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist der Arbeitsaufwand entsprechend anteilig zu bestimmen. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der aufgrund von Krankheit eine Nachfrist beantragt, muss unverzüglich ab Erkrankungsbeginn ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen.
§ 26 nicht abschließend geprüft
Leistungspunkte (1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden. Die Hessischen Lehrkräfteakademie leitet die Klausur der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu, die oder der sie nach der Bewertung an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterleitet. Die Bewertung erfolgt jeweils unver- *) Ändert FFN 322-135 züglich schriftlich durch Erteilung einer Note und einer Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die Klausur an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück. § 25 Abs. 9 gilt entsprechend. § 11 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 60 Leistungspunkte erforderlich. Für das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an beruflichen Schulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte erforderlich.
(4) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.
(5) In den Grundwissenschaften nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.
(6) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden.
(6) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auszuweisen.
(4) Weist die Klausur schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form auf, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Das gilt insbesondere für den Bereich der Bildungswissenschaften.
§ 27 nicht abschließend geprüft
Dauer und Angebotsturnus von Modulen (1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften hat für alle Lehrämter eine Dauer von 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen haben für das Lehramt an Grundschulen in den Unterrichtsfächern und in der Grundschuldidaktik eine Dauer von je 20 Minuten, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien im Unterrichtsfach eine Dauer von 60 Minuten und für das Lehramt für Förderpädagogik in beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Dauer von je 30 Minuten. Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist das von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gebildete Prüfungsgremium zuständig. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer. Die mündlichen Prüfungen können in Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form, insbesondere mittels Videokonferenzsystem, stattfinden.
§ 28 nicht abschließend geprüft
Ordnungen und Modulabschlussprüfungen (1) Beschlüsse über Lehramtsstudienordnungen der Universitäten bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.
(2) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.
(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht inhaltlich alle Modulveranstaltungen ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgestellt. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.
(4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.
(5) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.
(6) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.
§ 29 nicht abschließend geprüft
(aufgehoben)
§ 31 nicht abschließend geprüft
Meldung und Zulassung Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Das Amt legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.
(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Das Amt für Lehrerbildung kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung.
(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 sowie nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beim Amt für Lehrerbildung vorliegen.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.
(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.
§ 32 nicht abschließend geprüft
Inhaltliche Anforderungen Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des pädagogischen Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 23 Abs. 1 bis 4.
7. von Zeitverlusten durch Spitzensport für Mitglieder des Olympiakaders, des Perspektivkaders, des Ergänzungskaders oder der Nachwuchskader 1 und 2 sowie durch den paralympischen Spitzensport für Mitglieder des Paralympicskaders, des Perspektivkaders, der Nachwuchskader 1 und 2 sowie des Teamkaders.
§ 33 nicht abschließend geprüft
Wissenschaftliche Hausarbeit (1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.
(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt das Amt für Lehrerbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerbildung darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3.
(4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.
(5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.
(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.
(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit mit dem Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück.
(9) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung.
(10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden.
(11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist.
(12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.
§ 34 nicht abschließend geprüft
(aufgehoben)
§ 36 nicht abschließend geprüft
Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen (1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulen studienbegleitend abgelegt.
(2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in den Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis besonderer Fremdsprachenkenntnisse als Nachweis studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nachweisen, um die tatsächliche Dauer der Betreuung, der Pflege und des Dienstes. Entsprechende Bescheinigungen sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Insgesamt darf eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren nicht überschritten werden. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und
§ 44 nicht abschließend geprüft
Abs. 1 Satz 7 bis 9 gelten entsprechend. Im Modul im Prüfungssemester können die beiden Unterrichtsbesuche zu einem gemeinsamen Unterrichtsbesuch verbunden werden. Satz 5 gilt nicht für Module im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an beruflichen Schulen.
§ 52 nicht abschließend geprüft
Module und Modulbewertung (1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden.
(2) Module nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind 1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,
2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen,
3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und 4. zwei lehramtsspezifische Module. Ein Modul liegt im Prüfungssemester.
(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich gleichmäßig 1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Fach Deutsch oder Mathematik sowie auf ein Fach nach § 43 Abs. 4 Nr. 2,
2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,
3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt an Förderschulen auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder 4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.
(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.
(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Insgesamt wird in jedem Modul eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit erteilt. Diese Bewertung ist nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes Grundlage der Modulbewertung.
(7) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt.
(8) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung.
(9) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.
(10) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs.
9. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und § 54,
3. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und 4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und
§ 62 nicht abschließend geprüft
Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Das Amt für Lehrerbildung erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Es trifft die Feststellung:
1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und 2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 61 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können. Es führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind das Amt für Lehrerbildung und die Studienseminare zuständig.
(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste. Darüber hinaus gilt § 50 Abs. 13 entsprechend.
(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch das Amt für Lehrerbildung zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest.
(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und
§ 84 nicht abschließend geprüft
Bestehen, Bescheid (1) Die Eignungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Prüfungsteile durch den Prüfungsausschuss für bestanden erklärt wurden.
(2) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. § 82 Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen Befähigungen Der Ausbildungsbehörde wird die Befugnis nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen, eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung anzuerkennen. § 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzen Dem Landesschulamt wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die 1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,
2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder 3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind. § 66 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes enthält insbesondere:
1. Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und 2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben.
(2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildung in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben:
1. zu den jeweiligen Unterrichtsfächern,
2. zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,
3. zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen,
4. zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und 5. zur Arbeitsorganisation der Lehrertätigkeit. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen.
(3) Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben werden insbesondere durch Fortbildung zur Qualifizierung in folgenden Themenbereichen erworben:
1. für besondere Funktionen in der Schule,
2. für Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung,
3. für Tätigkeiten in der Lehrerausbildung und 4. für Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung. Jede Lehrkraft, die die Wahrnehmung einer dieser Aufgaben anstrebt, muss im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht legt jede Lehrkraft ihr Qualifizierungsportfolio der Schulleitung zum Jahresgespräch vor. Hessische Lehrkräfteakademie Qualifizierungsangebote Das Amt für Lehrerbildung erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder 4. Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt.
(2) Weiterbildungskurse werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt.
(3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch das Amt für Lehrerbildung. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium. Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die aus drei Prüfungsteilen besteht.
(3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.
(4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.
(5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend. § 44 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 11 so wie § 62 Abs. 2 Satz 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 30 Abs. 2 Satz 4, § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 44 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 11, § 50 Abs. 13, § 51 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 2 Satz 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter ‚§ 50 Abs. 13 bleibt unberührt.‘ mit Ablauf des 31. März 2021 gestrichen.
§ 87 nicht abschließend geprüft
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in beiden Fächern nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur in einem Fach und einer mündlichen Prüfung im anderen Fach.
(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.
(4) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 88 nicht abschließend geprüft
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen (1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in dem Fach nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. Das Fach darf nicht Teil der Fächerkombination im bereits erworbenen Lehramt sein.
(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Aus der Bewertung dieser Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Zusatzprüfung.
(3) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 89 nicht abschließend geprüft
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen (1) Wer sich zur Prüfung nach § 57 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie in einem Unterrichtsfach nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Förderschulen entsprechen.
(2) Die Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer diagnostischen Hausarbeit und zwei mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen.
(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der drei Prüfungsteile nach Abs. 2 zusammen.
(4) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
§ 90 nicht abschließend geprüft
Aufhebung bisheriger Vorschriften Es werden aufgehoben:
1. die Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 289), geändert durch Anordnung vom 30. April 1999 (GVBl. I S. 312),
2. die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 21. Juli 2009 (ABl. S. 398),
3. die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 947),
4. die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung vom 16. März 2005 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) und 5. die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 639).
§ 91 nicht abschließend geprüft
Übergangsvorschrift Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 90 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.
§ 92 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
§ 46 nicht abschließend geprüft
(aufgehoben)§ 85 Übergangsvorschrift (1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung gebildet wird.
(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden 1. § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 2, 3 Nr. 1 und Abs. 6, § 45 Abs. 2, die §§ 46, 50 Abs. 4 und 11 bis 13 sowie § 51 Abs. 2 bis 4 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung;
2. § 41 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 7, 8 und 10 Satz 3 bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2024 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 44 Abs. 14 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.
(4) Über Abs. 2 hinaus gilt für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/2024 an einer hessischen Universität aufgenommen haben, § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester ausgebildet wird.
(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, welche vor dem 29. März 2024 in das Qualifizierungsverfahren eingetreten sind, finden § 62 Abs. 2 Satz 4 und
§ 11a nicht abschließend geprüft
§ 11a Nachteilsausgleich (1) Auf Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, wie zum Beispiel einem Armbruch, oder mit einer Behinderung ist ein der Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, über Abweichungen von Vorschriften über das jeweilige Prüfungsverfahren.
(3) Formen des Nachteilsausgleiches sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
1. verlängerte Bearbeitungszeiten,
2. Zulassung von Pausenzeiten,
3. Bereitstellung oder Zulassung spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Computer ohne Rechtschreibprüfung, Audiohilfen, Schreibhilfen bei orthopädischen Beeinträchtigungen, Schreib- oder Lesehilfen bei Sehbeeinträchtigungen,
4. Anpassung der räumlichen Bedingungen, wie zum Beispiel Bereitstellung eines Einzelarbeitsplatzes in einem gesonderten Raum oder die Bereitstellung eines Stehpultes.
(4) Die fachlichen Anforderungen an die jeweilige Prüfung bleiben unberührt.
§ 61 nicht abschließend geprüft
§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben:
1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,
2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,
4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und 5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats. Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.
§ 37 nicht abschließend geprüft
§ 37 Abs. 1 Nr. 4 vor. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und Hessische Lehrkräfteakademie Ausbildungsschulen (1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist unter Beachtung der zwischen dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.
(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden.
(3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.
(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und Hessische Lehrkräfteakademie (1) Die pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlicher sozialer oder kultureller Herkunft 1. zu unterrichten,
2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen,
3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen und 4. die Entwicklungsprozesse der Schule mitzugestalten.
(2) In der pädagogischen Ausbildung sollen die während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in (4) Im Fall des Abs. 3 Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester ausgebildet wird.
(7) Abweichend von Abs. 3 findet die Ausbildung in den Modulen des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen in Fällen des § 36b Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausschließlich in dem Fach oder der Fachrichtung statt, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes abgelegt wurde.
(17) Die Modulprüfung wird von einem Modulprüfungsausschuss abgenommen und bewertet. Ihm gehören die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder an. Der Modulprüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall des angestrebten Erwerbs der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.
(3) Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und Hessische Lehrkräfteakademie (1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.
(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.
(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst 1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
2. im ersten und zweiten Hauptsemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht und 3. im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht. Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Der eigenverantwortete Unterricht kann bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig. Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.
(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist.
(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.
(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten pädagogischen Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 49 Abs.
3. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.
(9) Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer bis zum Ende der pädagogischen Ausbildung kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung eingesetzt werden.
§ 38 nicht abschließend geprüft
§ 38 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Stellen aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben. Die Schulen melden ihren spezifischen Bedarf für den Vorbereitungsdienst dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft den Bedarf und die Zulässigkeit der Stellenausschreibung und teilt diese dem Amt für Lehrerbildung mit. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist wird in der Ausschreibung festgelegt.
(3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind 1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 42 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,
2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann,
3. ein Lebensalter von in der Regel nicht höher als 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und 4. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.
(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Die Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.
(7) Das Amt für Lehrerbildung prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt das Amt für Lehrerbildung fest. Es kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.
(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese dem Amt für Lehrerbildung zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch das Amt für Lehrerbildung.
(7) Das Amt für Lehrerbildung nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Prüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der CoronaVirusPandemie nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 7 bis 9 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.
§ 50 nicht abschließend geprüft
§ 50 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Ausnahmen von diesen Grundsätzen müssen schriftlich begründet werden. Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bekannt zu geben.
(4) Alle zur Feststellung der Gesamtbewertung erforderlichen Unterlagen müssen dem Prüfungsausschuss am Prüfungstag vorliegen.
(13) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der CoronaVirusPandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:
1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt; 2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt.
(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.
(3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:
1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder 2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.
(4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.
(5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen.
(6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.
(7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.
(8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:
1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,
2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder 3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.
(9) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten.
(10) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten.
(11) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und Hessische Lehrkräfteakademie Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen Die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer 1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698), aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2006 (StAnz. S. 2323), bestanden hat oder 2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Die Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2 muss durch Bescheinigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nachgewiesen werden. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und
§ 63 nicht abschließend geprüft
§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.
(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 16 gilt entsprechend.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.
(6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, das Amt für Lehrerbildung und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen.
(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,
1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,
2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,
3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,
4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die vom Amt für Lehrerbildung gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,
5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,
6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und 7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist. beglaubigte Hessische Lehrkräfteakademie und Qualifizierungsphase (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung dem Amt für Lehrerbildung und dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerbildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:
1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,
2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und 3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.
(2) Das Amt für Lehrerbildung legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend ihres oder seines individuellen Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.
(3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf, führt das Amt für Lehrerbildung ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft das Amt für Lehrerbildung.
(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann das Amt für Lehrerbildung die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.
(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind der Nachweis über die Teilnahme an einer zehntägigen Einführungsveranstaltung des Amtes für Lehrerbildung für ihren oder seinen Einstieg in das besondere berufsbegleitende Verfahren und der Nachweis folgender vier Module nach § 52 Abs. 2 Satz 1:
1. je ein Modul zum Kompetenzbereich Unterrichten in jedem Fach und jeder Fachrichtung,
2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen und 3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen.
(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase vom Amt für Lehrerbildung festgelegt. Hessische Lehrkräfteakademie Prüfungsausschuss (1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Beschäftigte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt.
(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs beruft das Amt für Lehrerbildung einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Lehrerbildung. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und Hessische Lehrkräfteakademie (1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:
1. die unterrichtspraktische Prüfung und 2. die mündliche Prüfung.
(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 58 Abs. 4 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend.
(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 67 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 59 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und kann § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,
15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und 1. die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus a) je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen oder b) zwei Prüfungslehrproben in dem einen oder der einen der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fach oder Fachrichtung, und § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag nach dieser Verordnung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 66 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Qualifizierungsbeginn ist der 1. August 2009. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung zu stellen. Im Übrigen gelten die §§ 60, 61, 65 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 sowie die §§ 66 bis 72 entsprechend. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,
2. ein Lichtbild,
3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,
4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und 5. bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 5 kann durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor dem Amt für Lehrerbildung erbracht werden. Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen.
(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator beim Amt für Lehrerbildung statt.
(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält:
1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und 2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer und wesentlichen Inhalten oder b) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin. Hessische Lehrkräfteakademie Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres beim Amt für Lehrerbildung zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und 3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.
(2) Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung kann die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht mehr dahingehend geändert werden, einen Anpassungslehrgang abzuleisten. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen, in der Regel eine Person nach den §§ 11 oder 12, die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.
(2) Das Amt für Lehrerbildung legt entsprechend den festgestellten Defiziten Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, für die eine kürzere Dauer festgesetzt wurde, können auf Antrag verlängert werden, soweit die Höchstdauer nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge können darüber hinaus auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Das Amt für Lehrerbildung stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein.
(2) Einstellungstermin ist grundsätzlich der 1. Mai eines Jahres. Das Kultusministerium kann im Bedarfsfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch. Hessische Lehrkräfteakademie (1) Nach der Einführungsphase führt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Die Unterrichtsversuche sollen in allen Fächern oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden.
(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht muss begründete Aussagen über die festgestellten Defizite enthalten und mit der Gesamtbewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ schließen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.
(3) Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Hessische Lehrkräfteakademie Anpassungslehrgangs Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs kann vorzeitig aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gilt
§ 42 nicht abschließend geprüft
§ 42 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit das Modul im Prüfungssemester nach § 44 Abs. 2 Satz 2 wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der CoronaVirusPandemie nicht durchgeführt werden kann. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 3 anzuwenden ist, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest. Hessische Lehrkräfteakademie Eignungsprüfungen werden vom Amt für Lehrerbildung an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem vom Amt für Lehrerbildung bestellten Vorsitzenden, zwei weiteren vom Amt für Lehrerbildung bestellten Mitgliedern und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind. Hessische Lehrkräfteakademie Die Eignungsprüfung umfasst:
1. die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen und 2. die mündliche Prüfung.
Fundstellen
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28.09.2011
Verkündung
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV)
GVBl. 2011 Nr. 20
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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27.09.2012
Änderung
Gesetz zur Reform der Organisationsstruktur der Schulverwaltung (Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz - SchVwOrgRG)
GVBl. 2012 Nr. 19, S. 299 (Artikel 10)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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07.02.2013
Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV)
GVBl. 2013 Nr. 4, S. 91 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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27.06.2013
Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und des Hessischen Weiterbildungsgesetzes
GVBl. 2013 Nr. 16, S. 450 (Artikel 3)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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24.03.2015
Änderung
Gesetz zur Neustrukturierung der hessischen Bildungsverwaltung
GVBl. 2015 Nr. 6, S. 118 (Artikel 6)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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20.03.2018
Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
GVBl. 2018 Nr. 4, S. 41 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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17.04.2020
Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
GVBl. 2020 Nr. 20, S. 272 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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18.06.2020
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Hessischen Schulgesetzes und weiterer Vorschriften an die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus
GVBl. 2020 Nr. 34, S. 402 (Artikel 23)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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08.02.2021
Änderung
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes
GVBl. 2021 Nr. 11, S. 151 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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18.03.2021
Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Hessischen Schulgesetzes und weiterer Vorschriften an die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus
GVBl. 2021 Nr. 14, S. 166 (Artikel 20)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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13.05.2022
Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und anderer schulrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2022 Nr. 17, S. 286 (Artikel 4)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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28.03.2023
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2023 Nr. 11, S. 183 (Artikel 16)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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22.03.2024
Änderung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes
GVBl. 2024 Nr. 12 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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12.12.2024
Änderung
Gesetz zur Gewinnung zusätzlicher Lehrkräfte
GVBl. 2024 Nr. 84 (Artikel 2)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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16.12.2025
Änderung
Erstes Bürokratieabbaugesetz
GVBl. 2025 Nr. 110 (Artikel 66)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt