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Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und die Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

GVBl. 2007 Nr. 26, Verkündung vom 30.11.2007 · Stand: 13.10.2022

16 Vorschriften, davon 10 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Auswahl nach Eignung und Leistung (1) Die Auswahl nach § 26 Abs. 5 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes erfolgt aufgrund der Punktzahl der Abschlussnote der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung. Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Punktzahl der Abschlussnote zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu berücksichtigen, die 1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,
2. einen mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienst im Sinne des

§ 2 geprüft

Härtefälle (1) Ein Fall besonderer Härte nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Zurückstellung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Eine besondere Härte wird in der Regel begründet durch 1. die nachgewiesene Schwerbehinderteneigenschaft,
2. besondere soziale und familiäre Umstände, die durch behördliche Bescheinigung nachgewiesen werden sollen,
3. eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 4. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die aufgrund des Erwerbs der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg oder durch die Mitgliedschaft in universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind.

(3) Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden.

(4) Sofern die Zahl der nach § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Personen 15 vom Hundert der besetzbaren Ausbildungsstellen übersteigt, sind zunächst die Härtefälle nach Abs. 2 Nr. 1, danach diejenigen nach Abs. 2 Nr. 2 bevorzugt zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Warteliste (1) Bei der Zulassung nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach der Wartepunktzahl.

(2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlussnote in der ersten Prüfung oder ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl derjenigen Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung oder die vollständige erste Prüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4 geprüft

Einstellungsverfahren (1) Die Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu jedem Einstellungstermin zunächst nach § 1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den §§ 2 und 3.

(2) Wird die in § 26 Abs. 5 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegte Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 3 zu besetzen. Wird die nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes ergebende Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 1 zu besetzen.

§ 5 geprüft

Nachrückverfahren Zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben binnen einer Frist von zehn Tagen verbindlich mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze sind an die nächstrangigen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Ermittlung der Ausbildungskapazität (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der Zahl der in erstinstanzlichen Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter an den Amts- und Landgerichten. Als Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Familiensachen.

(2) Je Richterin und Richter werden zwei Ausbildungsplätze zu Grunde gelegt, soweit in Abs. 3 bis 5 nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Für 1. Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitskraftanteil von 35 bis 70 vom Hundert,
2. Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter,
3. Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte,
4. weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter,
5. Richterinnen und Richter, die nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte nur bis zu 70 vom Hundert mit der Bearbeitung von erstinstanzlichen Zivilsachen betraut sind,
6. Richterinnen und Richter, die als Leiterin oder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft nach § 38 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes tätig sind, ist die Ausbildungskapazität mit jeweils einem Ausbildungsplatz zu bemessen.
7. Richterinnen und Richter, die in der zusätzlichen Ausbildungsstation nach

§ 7 nicht abschließend geprüft

Feststellung der Ausbildungskapazität (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres die Ausbildungskapazität für die Pflichtausbildung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes zu ermitteln. Dabei sind die jeweils für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Veränderungen zu berücksichtigen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellt die für den jeweiligen Einstellungstermin vorhandene Ausbildungskapazität für die einzelnen Landgerichtsbezirke fest.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Bemessung und Zahlung der Unterhaltsbeihilfe (1) Die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes besteht aus 1. einem Grundbetrag von monatlich 1 050,60 Euro und 2. einem Familienzuschlag entsprechend den Regelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GVBl. S. 10). Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. Während des Zeitraums des Vorbereitungsdienstes oder Ergänzungsvorbereitungsdienstes in Teilzeit nach § 29a oder § 52 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Juristenausbildungsgesetzes wird die nach Satz 1 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt.

(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

(3) Der Grundbetrag nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhöht sich um denselben Prozentsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt, wie sich der höchste Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI des Hessischen Besoldungsgesetzes erhöht. Einmalzahlungen an Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI des Hessischen Besoldungsgesetzes werden in derselben Höhe und zum selben Zeitpunkt den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren gewährt.

§ 9 geprüft

Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag des Dienstantritts. Beginnt oder endet der juristische Vorbereitungsdienst im Laufe eines Monats, so wird nur der auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes entfallende Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt.

§ 10 geprüft

Verlust der Unterhaltsbeihilfe (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft fern bleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 11 geprüft

Kürzung der Unterhaltsbeihilfe (1) Die Unterhaltsbeihilfe kann um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabgesetzt werden, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 26. Mai 1998 (GVBl. I S. 224) und die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 612) werden aufgehoben.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 58b nicht abschließend geprüft

§ 58b des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872),
3. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), oder 4. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des § 3 oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des § 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), abgeleistet haben.“ Im Übrigen entscheidet das Los.

§ 29a nicht abschließend geprüft

§ 29a Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes als Ausbilderin oder Ausbuilder tätig sind, ist die Ausbildungskapazität mit jeweils einem Ausbildungsplatz zu bemessen.

(4) Bei der Errechnung der Ausbildungskapazität bleiben unberücksichtigt:
1. Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
2. Richterinnen und Richter, die mit weniger als 35 vom Hundert ihrer Arbeitskraft in erstinstanzlichen Zivilsachen tätig sind,
3. Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags im ersten richterlichen Dienstjahr,
4. schwerbehinderte Richterinnen und Richter, es sei denn, dass sie ihre Ausbildungsbereitschaft den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte angezeigt haben.

(5) Im Übrigen bleiben diejenigen Personen bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, hinsichtlich derer nach § 16 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungsordnung vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S. 316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), festgestellt wurde, dass ihre Belastung eine zuverlässige Ausbildung nicht gestattet.

§ 52 nicht abschließend geprüft

§ 52 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Juristenausbildungsgesetzes wird die nach Satz 1 gewährte Unterhaltsbeihilfe um ein Fünftel gekürzt. Die Unterhaltsbeihilfe wird am ersten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.

(3) Weitergehende Leistungen, insbesondere Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.

(3) Der Grundbetrag nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhöht sich um denselben Prozentsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt, wie sich der höchste Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI des Hessischen Besoldungsgesetzes erhöht. Einmalzahlungen an Anwärterinnen und Anwärter mit dem höchsten Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI des Hessischen Besoldungsgesetzes werden in derselben Höhe und zum selben Zeitpunkt den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren gewährt.

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