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Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)

GVBl. 2011 Nr. 20, Verkündung vom 28.09.2011 · Stand: 12.12.2024

129 Vorschriften, davon 129 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung (1) Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen. Die Lehrkräftebildung orientiert sich an den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Standards für die Lehrerbildung, welche durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, sowie an den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität nach § 92 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 ist auf die Form der Veröffentlichung und die Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(2) Zur Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen sind fachwissenschaftliche, bildungswis- senschaftliche und fachdidaktische sowie personale und soziale Kompetenzen eine wesentliche Grundlage. Dabei findet das Themenfeld der Entwicklung von Schule und Unterrichtsqualität in Bezug auf die gesellschaftliche Vielfalt, Demokratiebildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung besondere Beachtung.

(3) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Inhalten sollen Querschnittsthemen in der Lehrkräftebildung verankert werden. Dazu gehören insbesondere die Integration von SchülerinnenundSchülernnichtdeutscher Herkunftssprache – hier insbesondere Deutsch als Zweitsprache –, Bildungssprache Deutsch, Inklusion, Medienbildung und Digitalisierung, sozialpädagogische Förderung, berufliche Orientierung sowie Ganztagsangebote und Ganztagsschulen.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung (1) Die Grundqualifikation in der Lehrkräftebildung vermittelt das notwendige fachliche Können und wissenschaftsorientierte Arbeitsweisen.

(2) Ausgehend von der in der pädagogischen Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Grundqualifikation während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.

(3) Während der gesamten Ausbildung und des Berufslebens ist ein fortlaufendes Portfolio zu führen. Unter einem fortlaufenden Portfolio ist eine individuelle und berufsrelevante Sammlung von Belegen zu verstehen. Ziel dieser Sammlung sind die Dokumentation und Reflexion der eigenen Kompetenzentwicklung der Studierenden, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Lehrkräfte im Berufsleben während der Lehrkräfteausbildung, Lehrkräftefortbildung und Lehrkräfteweiterbildung. Belege nach Satz 2 sind insbesondere Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Reflexionen über Unterrichtsverläufe, Beratungen und Erfahrungen im Schulleben bis hin zu Fotodokumentationen. Belege nach Satz 2 müssen geeignet sein, das in Satz 3 beschriebene Ziel zu erreichen. Das fortlaufende Portfolio soll digital geführt werden. Die nähere Ausgestaltung des fortlaufenden Portfolios erfolgt durch Rechtsverordnung.

(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 12 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) aus; § 12 Abs. 3 findet nur für Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes Anwendung. § 13 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes findet keine Anwendung.

(7) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Studiengänge nach Abs. 1 Satz 1 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. Gleiches gilt für aus Haushalts- oder Drittmitteln mit der Zweckbindung der Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre finanzierte Maßnahmen sowie aus Drittmitteln für Forschung finanziertes Personal. Maßnahmen und Personal nach Satz 1 und 2 sind im Rahmen der Zuweisung der Mittel und bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität durch die Hochschulen gesondert auszuweisen.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Organisation der Lehrkräftebildung (1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.

(2) Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. Beide Phasen schließen jeweils mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab. Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der Rolle als Lehrkraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.

(4) Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.

(5) Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.

(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung.

(7) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für 1. geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen,
2. Personen mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2, die bereits die Erste oder Zweite Staatsprüfung in einem anderen Lehramt erfolgreich abgelegt haben oder über einen akkreditierten Masterabschluss in einem anderen Lehramt verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.

(8) (weggefallen)

§ 4 nicht abschließend geprüft

Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung (1) Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.

(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und von Führungskräften verantwortlich. Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.

(3) Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.

(4) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie sind darüber hinaus Partner für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.

(5) Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. Sie unterstützen als Praxisschulen die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.

(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.

(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.

(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.

(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse (1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung).
1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach den §§ 46, 47, 49 bis 53 und 56 des Hessischen Besoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen, Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.

(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung. Die besonderen Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) erworben werden. § 4 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).

§ 5a nicht abschließend geprüft

Datenschutz (1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7 . Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt. § 5a Datenschutz (1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7 und 8. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Gleichstellung (1) Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und der Lehrkräfteweiterbildung. Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.

(3) Die Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt nach § 6 Abs. 3.

(3) An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen zusammensetzen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sein. Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.

(4) Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier Jahre benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium bestimmt. Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen und Vertreter der Studienseminare. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung von Abs. 3 Satz 3.

(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung befassen.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (1) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium führt die Aufsicht über das Amt für Lehrerbildung.

(2) Der Genehmigung des für Lehrkräftebildung zuständigen Ministeriums bedürfen:
1. die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,
2. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und 3. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.

(3) Die Geschäftsordnung des Amtes für Lehrerbildung und die Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägern von Lehrerbildungsmaßnahmen sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Sie treten drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.

(5) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Finanzwesen (1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen umfasst:
1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Kanon:
a) Arbeitslehre,
b) Biologie,
c) Chemie,
d) Deutsch,
e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
f) Englisch,
g) Erdkunde,
h) Ethik,
i) Evangelische Religion,
j) Französisch,
k) Geschichte,
l) Informatik,
m) Katholische Religion,
n) Kunst,
o) Mathematik,
p) Musik,
q) Physik,
r) Politik und Wirtschaft,
s) Russisch,
t) Spanisch,
u) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern sowie insbesondere in Herkunftssprachen, in deutscher Gebärdensprache und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien sowie in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

§ 10 nicht abschließend geprüft

(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften,
2. Grundschuldidaktik,
3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,
4. ästhetische Bildung und 5. mindestens ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:
a) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
b) Englisch,
c) Ethik,
d) Evangelische Religion,
e) Französisch,
f) Islamische Religion,
g) Katholische Religion,
h) Kunst,
i) Musik,
j) Sachunterricht,
k) Sport. Der in Satz 1 Nr. 5 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Ziel des Studiums Die Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten (1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften und 2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a) Arbeitslehre,
b) Biologie,
c) Chemie,
d) Deutsch,
e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
f) Englisch,
g) Ethik,
h) Evangelische Religion,
i) Französisch,
j) Geographie,
h) Ethik,
i) Evangelische Religion,
j) Französisch,
k) Geschichte,
l) Informatik, m)Islamische Religion,
n) Katholische Religion,
o) Kunst,
p) Mathematik,
q) Musik,
r) Physik,
s) Politik und Wirtschaft,
t) Russisch,
u) Spanisch,
v) Sport. Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.

(2) Gleiches gilt für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische Religion und Katholische Religion.

(3) Das Studium des Faches Musik und das Studium des Faches Kunst schließen sich gegenseitig aus.

(4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden.

(4) In einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in 1. Polnisch,
2. Hebräisch,
3. Türkisch,
4. Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
5. Wirtschaftswissenschaften,
6. Technikwissenschaften und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.

(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Meldung zur Ersten Staatsprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Qualitätssicherung, Berichtswesen (1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften,
2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:
a) Förderschwerpunkt Lernen,
b) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
c) Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,
d) Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,
e) Förderschwerpunkt Sehen,
f) Förderschwerpunkt Hören,
g) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und 3. ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(3) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

(4) Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. § 28Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Aufsicht (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Philipps-Universität Marburg, an der Technischen Universität Darmstadt, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:
1. Bildungswissenschaften und 2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:
a) Biologie,
b) Chemie,
c) Deutsch,
d) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,
e) Englisch,
f) Ethik,
g) Evangelische Religion,
h) Französisch,
i) Geographie,
g) Ethik,
h) Evangelische Religion,
i) Französisch,
j) Geschichte,
k) Griechisch (Altgriechisch),
l) Informatik,
m) Islamische Religion,
n) Italienisch,
o) Katholische Religion,
p) Kunst,
q) Latein,
r) Mathematik,
s) Musik,
t) Philosophie,
u) Physik,
v) Politik und Wirtschaft,
w) Portugiesisch,
x) Russisch,
y) Spanisch,
z) Sport. Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.

(3) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik und das Studium des Unterrichtsfaches Kunst schließen sich gegenseitig aus. Auch die Unterrichtsfächer Ethik, Evangelische Religion, Islamische Religion und Katholische Religion schließen sich gegenseitig aus.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Genehmigung und Anzeigepflicht (1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.

(2) Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium in der Akkreditierung mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.

§ 15 nicht abschließend geprüft

Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums (1) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Die Verpflichtung zur Ableistung eines Betriebspraktikums entfällt, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.

(2) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nachzuweisen, welche nach einer von der Universität oder Kunst- oder Musikhochschule zu erlassenden Praktikumsordnung durchzuführen ist.

(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums setzt sich aus einem Grundpraktikum in der ersten und einem Praxissemester in der zweiten Hälfte des jeweiligen Studiengangs zusammen. Schwerpunkt des Grundpraktikums ist die Reflexion der eigenen Eignung für den Beruf als Lehrkraft im jeweiligen Lehramt. Schwerpunkt des Praxissemesters ist insbesondere die Reflexion des pädagogischen Handelns anhand der im Laufe des Studiums erworbenen und vertieften Kenntnisse. Dazu gehören insbesondere:
1. die Beobachtung und Analyse von fachlichen wie überfachlichen Lehr- und Lernprozessen sowie Unterrichtsverläufen als forschendes Lernen jeweils mit schulformspezifischen Schwerpunkten,
2. die Entwicklung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage beobachteter Äußerungen oder Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern,
3. die Erprobung von auf Theorie gründenden exemplarischen Lernarrangements im Rahmen von Unterrichtsphasen,
4. die Reflexion des zukünftigen Berufsfeldes.

(4) Der gesamte Zeitraum der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird von Reflexionsphasen und Beratung begleitet. Eine Reflexion des Berufsbildes der Lehrkraft durch Selbst- und Fremdeinschätzung im Anschluss an das Praxissemester ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Die Erfahrungen und Ergebnisse dieser praktischen Ausbildung werden in Form des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 dokumentiert.

(5) Die Begleitung nach Abs. 4 Satz 1 ist abhängig von der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums, welche in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt wird.

(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums der Universität oder der Kunsthochschule oder der Musikhochschule über die Anrechnung von vergleichbaren Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind. § 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums 1. über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,
2. zur Durchführung der Praktika, der schulpraktischen Studien und des Praxissemesters,
3. über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung bestimmt. § 17 Inkrafttreten Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt. § 17 Inkrafttreten Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt. § 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums Die nähere Ausgestaltung des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,
2. zur Durchführung der Praktika, der schulpraktischen Studien und des Praxissemesters,
3. über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung bestimmt. § 17 Inkrafttreten Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt. § 17 Inkrafttreten Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums

§ 17 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten

§ 18 nicht abschließend geprüft

Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung (1) Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Organisation und die Durchführung der Ersten Staatsprüfung zuständig. Die Prüfung wird von ständigen und nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern abgenommen.

(2) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.

(3) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern berufen werden. Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können auch die in Satz 1 genannten Personen berufen werden, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden.

(4) Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig. Die Berufung des wissenschaftlichen Personals erfolgt auf Vorschlag der Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen. Lehrkräfte, die als nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer berufen werden, sollen aufgrund ihrer Lehrbefähigung auch zum Unterricht an der entsprechenden Schulform berechtigt sein. Das gilt nicht für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften.

(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie benennt für jeden Prüfungstermin zwei Prüferinnen oder Prüfer, die das Prüfungsgremium bilden, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden.

§ 19 nicht abschließend geprüft

Teilzeitstudium Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der diagnostischen Hausarbeit.

(3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter 1. des Hessischen Landkreistags,
2. des Hessischen Städtetags,
3. des Hessischen Rundfunks,
4. der hessischen Hochschulen,
5. des Hessischen Jugendrings,
6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,
7. des Landesausschusses für Berufsbildung,
8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,
10. der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,
11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,
12. des Vereins Weiterbildung Hessen e. V.,
13. der im Landtag vertretenen Parteien sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesschulamtes und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene.

§ 20 nicht abschließend geprüft

Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen (1) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.

(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:
1. ein der Studienordnung für das angestrebte Lehramt entsprechendes Studium,
2. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt für Förderpädagogik,
3. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten,
4. die Ableistung des Betriebspraktikums nach § 15 Abs. 1 und 5. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.

(3) Ein der Studienordnung entsprechendes Studium im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 liegt auch ohne den Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums vor, soweit es wegen eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums in dem vorgesehenen Zeitraum abzuleisten.

(3) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die schulpraktischen Studien oder das Praxissemester in dem von der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen Zeitraum abzuleisten, kann auf den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 5 verzichtet werden. Näheres wird im Einzelfall durch Erlass geregelt.

§ 21 nicht abschließend geprüft

Verwendung von Tieren (1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.

(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach Erreichen von 90 Leistungspunkten angefertigt werden.

§ 21a nicht abschließend geprüft

Diagnostische Hausarbeit Die diagnostische Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein förderpädagogisches Gutachten unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu erstellen. § 21a Diagnostische Hausarbeit Die diagnostische Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein förderpädagogisches Gutachten unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu erstellen.

§ 22 nicht abschließend geprüft

Klausuren (1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anzufertigenden Klausuren als landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt werden.

§ 23 nicht abschließend geprüft

Elektronische Fernprüfungen (1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. In den neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.

§ 24 nicht abschließend geprüft

Noten und Punkte (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werdennach Anlagejeweils1 beurteilt.nach einem Punktesystem Anlage 1 (2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:
1. sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,
3. befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
5. mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,
6. ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.

§ 25 nicht abschließend geprüft

Studien- und Prüfungsordnungen (1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung oder während der diagnostischen Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik, der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Klausuren oder der mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Hessischen Lehrkräfteakademie mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. Die Termine für die Ablegung der Prüfungsteile oder Teilleistungen nach Satz 1 legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest, diese sollen innerhalb des jeweils laufenden Semesters liegen. Ein späterer Termin kann festgelegt werden, wenn prüfungsorganisatorische Gründe dies erfordern.

(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend und null Punkten“ bewertet.

§ 26 nicht abschließend geprüft

Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße (1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note,,ungenügend und null Punkten“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Hessischen Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

(2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Hessische Lehrkräfteakademie oder die aufsichtführende Person, in den mündlichen Prüfungen die oder der Vorsitzende. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird vom Amt für Lehrerbildung ein neuer Termin festgesetzt.

(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass nach den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend und null Punkten zu bewerten ist, ist das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

§ 27 nicht abschließend geprüft

Führung ausländischer Grade und Titel (1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themen der Bildungswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.

(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.

(4) Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.

(5) Für das Lehramt für Förderpädagogik sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen.

§ 28 nicht abschließend geprüft

Einstufungsprüfung (1) Wird in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.

(2) Das Amt für Lehrerbildung bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. Sie ist spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach dem Nichtbestehen abzulegen. Bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder einem anderen nachgewiesenen wichtigen Grund kann auf Antrag ein späterer Prüfungszeitpunkt bestimmt werden.

(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.

§ 29 nicht abschließend geprüft

Gesamtnote (1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:
1. den Punkten von zwölf Modulen mit 60 Prozent,
2. den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 Prozent,
3. den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 Prozent.

(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.

(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.

(5) Darüber hinaus zählt 1. für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,
2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,
3. für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,
4. für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.

(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.

(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung: Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): „,mit Auszeichnung bestanden“, von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte):,,sehr gut bestanden“, von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): „gut bestanden“, von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): „befriedigend bestanden“, von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): „bestanden“, schlechter als Gesamtnote 4,0: „nicht bestanden“.

(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.

§ 30 nicht abschließend geprüft

Habilitation (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum abgelegt werden. Sie muss spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerbildung kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.

(3) Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

§ 31 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 32 nicht abschließend geprüft

Entziehung von Graden und Bezeichnungen (1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Bildungswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Leitung des Amtes für Lehrerbildung oder der oder dem von ihr Beauftragten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amtes für Lehrerbildung versehen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 33 nicht abschließend geprüft

(2) [...] Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.

(3) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17,18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.

§ 34 nicht abschließend geprüft

Forschung mit Mitteln Dritter Die nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über 1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,
2. die Teile der Prüfung, insbesondere a) die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,
b) die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,
c) die erlaubten Hilfsmittel,
d) das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,
3. Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,
4. die Durchführung der mündlichen Prüfungen,
5. Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung. § 35 Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

§ 35 nicht abschließend geprüft

§ 35 Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes

§ 36 nicht abschließend geprüft

Satzungsrecht

§ 37 nicht abschließend geprüft

Mitglieder und Angehörige (1) Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder 2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind 1. 50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2. 15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,
3. 35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Hessischen Lehrkräfteakademie in einem Kapazitätsplan darzustellen:
1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,
3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,
4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen. § 38 Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes (1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester.

(2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten.

(3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung 1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,
2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.

(5) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.

(6) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:
1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,
2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,
3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,
4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,
5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

(7) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.

§ 38 nicht abschließend geprüft

Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt die fachdidaktische Ausbildung in den Fällen des § 36b Abs. 3 in dem Fach oder der Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde.

§ 39 nicht abschließend geprüft

Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Ausbildung erfolgt 1. an Studienseminaren für a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,
b) Gymnasien,
c) berufliche Schulen,
2. an Ausbildungsschulen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. Sie oder er verantwortet die Durchführung der Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.

(3) Den Studienseminaren werden vom Amt für Lehrerbildung Ausbildungsschulen zugeordnet.

§ 40 nicht abschließend geprüft

Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes Die nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,
2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung, wobei für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden kann,
3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,
5. zu den Teilen der Ausbildung nach § 38 Abs. 2,
6. zur Verkürzung und Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,
7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,
8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.

§ 40a nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 41 nicht abschließend geprüft

Hochschulversammlung (1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.

(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.

(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer Zuständigkeit liegen. Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu dokumentieren.

(6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine Modulprüfung ausgeglichen werden.

(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 42 nicht abschließend geprüft

Senat (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.

(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen.

(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.

(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 43 nicht abschließend geprüft

Präsidium In der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

§ 44 nicht abschließend geprüft

Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss (1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen 1. die unterrichtspraktische Prüfung,
2. die mündliche Prüfung.

(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. Ihm gehören an:
1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2 oder 3,
2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und 3. zwei Ausbilderinnen und Ausbilder. Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts für Förderpädagogik oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.

(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. In der Regel sollen zwei Mitglieder des nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen sowie das Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

§ 45 nicht abschließend geprüft

Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.

(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Ministerium oder, sofern diese Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt, die Hochschule begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretendem Versäumnis des Meldetermins.

§ 47 nicht abschließend geprüft

Kanzlerin oder Kanzler (1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, in den Fällen des § 36b Abs. 3 auf das Fach oder die Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde, erstrecken und bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben nach Satz 1 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben der Prüfungslehrprobe nach Satz 3 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.

(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich 1. im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben,
2. im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes,
3. im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und 4. im Fall des Abs. 1 Satz 4 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.

(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe. Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes und im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.

§ 48 nicht abschließend geprüft

Mündliche Prüfung In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Handlungssituationen und unter Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ihre Fähigkeit nachweisen, komplexe pädagogische Fragestellungen zu erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis zu reflektieren.

§ 49 nicht abschließend geprüft

(aufgehoben)

§ 50 nicht abschließend geprüft

Fachbereichsrat (1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 Prozent, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 Prozent und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 Prozent.

(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit eineinhalbfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein. Nachkommastellen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischenge 2 zu diesem GesetzFächernfest.nach der Anla- Anlage 2 (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 mit null Punkten bewertet wird,
2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,
3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder 4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Prüfungsausschuss legt die Bewertung der Teile der Prüfung nach § 44 Abs. 1 einstimmig fest. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.

(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.

§ 51 nicht abschließend geprüft

Wiederholungsprüfung (1) Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.

(4) Die Zweite Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und 1. eine zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach Abs. 2 Satz 2 beantragt,
2. nach Abs. 2 Satz 1 nicht zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen wird oder 3. die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht.

§ 52 nicht abschließend geprüft

Dekanin oder Dekan (1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrkraft mit Lehramt für“ oder „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.

(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.

(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 53 nicht abschließend geprüft

Organisationshoheit Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen und besteht diese nicht, ist sie mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie diese Prüfung erfolglos abgelegt hat.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von 45 Monaten erreichen wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.

§ 54 nicht abschließend geprüft

Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Die nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. zum Zulassungsverfahren,
2. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,
3. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.

§ 55 nicht abschließend geprüft

Informationsmanagement Voraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.

§ 55a nicht abschließend geprüft

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik besitzt .

(2) Die Zusatzprüfung ist in der Grundschuldidaktik und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer abzulegen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 56 nicht abschließend geprüft

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt .

(2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 57 nicht abschließend geprüft

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt . Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist die Vorgabe des § 10Abs. 2 Satz 1 zu beachten.

(2) Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.

(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.

§ 57a nicht abschließend geprüft

Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung Nähere Einzelheiten zu den Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt, insbesondere zu Fächerkombinationen, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 58 nicht abschließend geprüft

Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten (1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfach auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I).

(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zuzuordnen sind.

(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Sekundarstufe I der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Sekundarstufe I zuzuordnen sind.

(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.

(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.

(5) Die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.

§ 59 nicht abschließend geprüft

Ethikkommission

§ 60 nicht abschließend geprüft

Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen (1) In anderen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen, Studienleistungen sowie Studienzeiten können angerechnet werden. Studienabschließende Prüfungsleistungen können als Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 angerechnet werden. Eine Anrechnung setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Unterrichtsfaches, der Fachrichtung oder der Bildungswissenschaften entsprechen.

(2) Anrechnungen nach Abs. 1 können Grundlage für eine Höherstufung der jeweiligen Fachsemester der Bewerberin oder des Bewerbers in den Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Bildungswissenschaften sein.

(3) Die Zuständigkeit für die Bewertung und Anrechnung nach Abs. 1 sowie für die Höherstufung nach Abs. 2 liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.

§ 61 nicht abschließend geprüft

Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrkraft steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn 1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,
2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und 3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(3) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst.

(4) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Hessische Lehrkräfteakademie.

(5) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:
1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,
2. die Überprüfung der Berufserfahrung,
3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und 4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.

§ 62 nicht abschließend geprüft

Verwaltungskostenbeitrag

§ 63 nicht abschließend geprüft

Versagung und Rücknahme der Immatrikulation (1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung 1. erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,
b) den Unterricht,
c) die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,
d) den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen,
e) die aktive Teilhabe an der Schulentwicklung,
2. qualifizieren sich die Lehrkräfte für a) besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,
b) Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,
c) schulische Leitungsaufgaben,
d) Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrkräfteausbildung in der zweiten Phase.

(2) Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten Berufsjahren bieten den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu den neuen Aufgaben und Anforderungen des Schulalltages. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung der im Studium und im pädagogischen Vorbereitungsdienst erworbenen unterrichtlichen und allgemeinpädagogischen Kompetenzen. Weitere Unterstützungsangebote dienen der Qualifikation zur aktiven Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Angebote zu den Themen der Fortbildung und Personalentwicklung werden durch die in § 64 Abs. 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

(3) Bei den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen finden die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.

§ 64 nicht abschließend geprüft

Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel (1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 Abs. 1 bis 8 genannten Träger der Lehrkräftebildung sein.

(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.

(3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen abzustimmen.

§ 65 nicht abschließend geprüft

Exmatrikulation (1) Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen zur Aufnahme in den Katalog der Fortbildungsangebote im Land Hessen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. Für nicht in § 4 Abs. 1 bis 7 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen.

(2) Zuständig für die Akkreditierung ist das Amt für Lehrerbildung.

(3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 66 nicht abschließend geprüft

Allgemeine Vorschriften (1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung.

(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Fortbildungen und Qualifizierungen sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 als Qualifizierungsportfolio zu dokumentieren. Die Nachweise über Fortbildungen und weitere Qualifizierungen haben sie auf Anforderung der Schulleitung vorzulegen. Die Auswertung des Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil der Mitarbeitergespräche. Die Teilnahme an Fortbildungen wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Anbieters dokumentiert, die mindestens Angaben zur Person sowie zu Thema, Inhalt und Zeitumfang der Fortbildung umfasst.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.

(4) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte oder nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(5) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Entwicklungsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Lehrkräften festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden.

(6) Einzelheiten zu Teilnahme- und Nachweispflicht werden durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 67 nicht abschließend geprüft

Fortbildungsplan der Schule (1) Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung.

(2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.

§ 68 nicht abschließend geprüft

Einstellungsvoraussetzungen Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Lehrkräftebildung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 69 nicht abschließend geprüft

Übergangsvorschrift (1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.

(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20 Abs. 2und3,§21Abs. 3und§31inderam 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032 weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.

(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 26. Mai 2022 durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.

(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a, 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.

(5) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2025 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 38 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 keine Anwendung.

(6) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Oktober 2022 und vor dem 1. Mai 2025 aufgenommen haben, findet § 47 Abs. 1 Satz 1 in der am 19. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(7) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt an Förderschulen.

§ 70 nicht abschließend geprüft

(vollzogen)

§ 71 nicht abschließend geprüft

Tandem-Professur Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Punktsystem Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1) Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem Notenstufen Punktzahl sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) entspr. Dezimalnote 1,0 1,0 1,33 1,66 2,0 2,33 2,66 3,0 3,33 3,66 4,0 4,33 4,66 5,0 5,33 Anlage 2 (zu §§ 29 Abs. 7 und 50 Abs. 4) Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Prädikatsstufen Dezimalnoten mit 1,0 Auszeichnung bestanden sehr gut 1,0 bestanden 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 gut bestanden 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 befriedigend 2,6 bestanden 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 bestanden 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0 Punkte 299-280 279-274 273-268 267-262 261-256 255-250 249-244 243-238 237-232 231-226 225-220 219-214 213-208 207-202 201-196 195-190 189-184 183-178 177-172 171-166 165-160 159-154 153-148 147-142 141-136 135-130 129-124 123-118 117-112 111-106 105-100

§ 127 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten

§ 126 nicht abschließend geprüft

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 125 nicht abschließend geprüft

Übergangsvorschriften

§ 123 nicht abschließend geprüft

Gebührenfreiheit

§ 122 nicht abschließend geprüft

Verleihungsform

§ 120 nicht abschließend geprüft

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer...

§ 129 nicht abschließend geprüft

Staatliche Finanzhilfe

§ 118 nicht abschließend geprüft

Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur

§ 116 nicht abschließend geprüft

Anerkennungsverfahren und Akkreditierung

§ 114 nicht abschließend geprüft

Überleitungsvorschriften ELFTER TEIL Nichtstaatliche Hochschulen

§ 113 nicht abschließend geprüft

Verordnungsermächtigung

§ 112 nicht abschließend geprüft

Studierende

§ 111 nicht abschließend geprüft

Personal

§ 110 nicht abschließend geprüft

Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung

§ 109 nicht abschließend geprüft

Kanzlerin oder Kanzler

§ 108 nicht abschließend geprüft

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

§ 107 nicht abschließend geprüft

Präsidentin oder Präsident

§ 106 nicht abschließend geprüft

Präsidium

§ 105 nicht abschließend geprüft

Senat

§ 104 nicht abschließend geprüft

Mitglieder und Statusgruppen

§ 103 nicht abschließend geprüft

Studium, Prüfungen und Studienordnungen

§ 102 nicht abschließend geprüft

Grundordnung

§ 101 nicht abschließend geprüft

Aufsicht und Auftragsangelegenheiten

§ 100 nicht abschließend geprüft

Finanzierung und Gebührenerhebung

§ 99 nicht abschließend geprüft

Ausschluss der Geltung von Vorschriften

§ 98 nicht abschließend geprüft

Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel

§ 97 nicht abschließend geprüft

Hochschule für Bildende Künste – Städelschule

§ 96 nicht abschließend geprüft

Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

§ 95 nicht abschließend geprüft

Personal

§ 94 nicht abschließend geprüft

Stiftungskuratorium

§ 93 nicht abschließend geprüft

Hochschulrat

§ 92 nicht abschließend geprüft

Organe der Stiftung

§ 91 nicht abschließend geprüft

Selbstverwaltung

§ 90 nicht abschließend geprüft

Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

§ 89 nicht abschließend geprüft

Stiftungszweck

§ 88 nicht abschließend geprüft

Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes

§ 87 nicht abschließend geprüft

Rechtsaufsicht

§ 86 nicht abschließend geprüft

Haushalt

§ 84 nicht abschließend geprüft

Aufgaben der Studierendenschaft

§ 83 nicht abschließend geprüft

Studierendenschaft

§ 82 nicht abschließend geprüft

Studentische Hilfskräfte

§ 81 nicht abschließend geprüft

Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben

§ 80 nicht abschließend geprüft

Professorinnen und Professoren ehrenhalber

§ 79 nicht abschließend geprüft

Honorarprofessorinnen und -professoren

§ 78 nicht abschließend geprüft

Lehrbeauftragte

§ 77 nicht abschließend geprüft

Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

§ 76 nicht abschließend geprüft

Lehrverpflichtung

§ 75 nicht abschließend geprüft

Wahrnehmung der Dienstaufgaben

§ 74 nicht abschließend geprüft

Befristete Beschäftigungsverhältnisse

§ 73 nicht abschließend geprüft

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

§ 72 nicht abschließend geprüft

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 36a nicht abschließend geprüft

Ausbildungsstellen, Katalog der Unterrichtsfächer und Fachrichtungen mit dringendem Ausbildungsbedarf (1) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.

(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren nach § 36b oder § 36c angewandt wird. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium festgelegt werden.

§ 36b nicht abschließend geprüft

§ 36b Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst (1) In den im Katalog nach § 36a Abs. 2 festgelegten Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen führt die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllen, durch.

(2) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im besonderen Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind 1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss,
a) aus dem ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 36a Abs. 2 abgeleitet und anerkannt werden kann und b) der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,
2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und 3. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.

(3) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, soweit die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen nicht mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die über Studien- und Prüfungsleistungen verfügen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann.

(4) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, soweit die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.

§ 36c nicht abschließend geprüft

§ 36c Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern (1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund eines schulspezifischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. Bei der Bewerbung für die Eignungsprüfung ist das Vorliegen folgender Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:
1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und 3. in allen beruflichen Fachrichtungen a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule oder b) eine einschlägige Meisterprüfung oder c) ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation. Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.

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