Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 321-51 / Arbeitsfassung
Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV)
GVBl. 2014 Nr. 5, Verkündung vom 17.02.2014 · Stand: 01.04.2025
9 Vorschriften, davon 9 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Einwohnerzahl (1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl zuzüglich 50 Prozent der Anzahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und der nahen Angehörigen im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte. Abweichend von Satz 1 sind bei der Zuordnung des Amtes der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Amtes der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten zu den Besoldungsgruppen in Bade- oder Kurorten mit einer Einwohnerzahl von bis zu 30 000, dieser die jahresdurchschnittliche Anzahl der täglichen Fremdenübernachtungen hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl betragen und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. Die Anzahl an Fremdenübernachtungen ist die für das zurückliegende Kalenderjahr vom Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichte Zahl an Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.
(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 maßgeblich.
(3) Die im Amt befindlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit erhalten bei einer maßgeblichen 1. Verringerung der Einwohnerzahl für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe und die Dienstaufwandsentschädigung in bisheriger Höhe; gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten, die wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden,
2. Erhöhung der Einwohnerzahl die Bezüge der höheren Besoldungsgruppe und erhöhte Dienstaufwandsentschädigung ab dem Beginn des nächsten Haushaltsjahres.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Gemeinden (1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde wird wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis zu 2 000 A 15 bis zu 10 000 A 16 bis zu 15 000 B 2 Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis zu 20 000 B 3 bis zu 30 000 B 4 bis zu 50 000 B 5 bis zu 75 000 B 6 bis zu 100 000 B 7 bis zu 175 000 B 8 bis zu 250 000 B 9 bis zu 500 000 B 10 über 500 000 B 11 (2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Beigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs. 1.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der Landkreise (1) Das Amt der Landrätin oder des Landrats eines Landkreises wird wie folgt zugeordnet: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis zu 75 000 B 5 bis zu 150 000 B 6 über 150 000 B 7 (2) Das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als das Amt nach Abs.
1. Abweichend von Satz 1 wird in Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern das Amt der hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten oder des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden zwei Besoldungsgruppen niedriger zugeordnet als die Ämter nach Abs. 1.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (1) Das Amt der Landesdirektorin oder des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird Besoldungsgruppe B 8 zugeordnet, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7 und die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet.
(2) Das Amt der Verbandsdirektorin oder des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain wird Besoldungsgruppe B 8, das Amt der Ersten hauptamtlichen Beigeordneten oder des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 6 und das Amt der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten oder des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Bemessung des Grundgehalts Soweit das Amt einer hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet ist, richtet sich die Höhe des Grundgehalts abweichend von § 28 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach dem Grundgehaltssatz der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Dienstaufwandsentschädigung (1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat und die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 383 Euro.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung 1. der oder des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten und 2. der oder des für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten hauptamtlichen Beigeordneten in Gemeinden ab 30 000 Einwohnern, in den Landkreisen , des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und beim Regionalverband FrankfurtRhein Main beträgt 60 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 . Die Dienstaufwandsentschädigung der übrigen hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung der jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamtin oder des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten nach Abs. 1 .
(3) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1. ununterbrochen länger als drei Monate die Dienstgeschäfte nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2. des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(6) Der Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung erhöht sich auf den für den Vertretenen geltenden Satz, bei einer Vertretung im Falle des Abs. 3 1. Nr. 1 für die über drei Monate hinausgehende Zeit,
2. Nr. 2 ab dem Tag der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Reisekostenpauschale (1) Soweit Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes der pauschalen Abgeltung unterliegen, darf die monatliche Reisekostenpauschale 1. der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen a) Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis 77 Euro,
b) Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis 103 Euro c) Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis 128 Euro 2. der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten 75 Prozent der Reisekostenpauschale nach Nr. 1 nicht übersteigen; die Reisekostenpauschale wird anstelle von Tagegeld gewährt.
(2) Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, darf keine Reisekostenpauschale gewährt werden; es ist Einzelabrechnung erforderlich.
(3) Vertritt eine hauptamtliche Kreisbeigeordnete oder ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter die Landrätin oder den Landrat innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt Abs. 1 Nr. 1.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
§ 4a nicht abschließend geprüft
Zulage Den in § 2 und 3 genannten Personen wird nach Ablauf einer sich unmittelbar anschließenden vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit zusätzlich zum Grundgehalt eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
Fundstellen
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17.02.2014
Verkündung
Verordnung zur Anpassung kommunalrechtlicher Verordnungen an das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
GVBl. 2014 Nr. 5
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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28.03.2015
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2015 Nr. 8, S. 158 (Artikel 7)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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24.04.2015
Änderung
Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften
GVBl. 2015 Nr. 10, S. 190 (Artikel 2)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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19.12.2022
Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
GVBl. 2022 Nr. 45, S. 798 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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10.12.2024
Änderung
Sechzehnte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2024 Nr. 78 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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01.04.2025
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2025 Nr. 24 (Artikel 9)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt