Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-208

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz, dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Richtergesetz

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 30 · Stand: 15.04.2022

(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,

2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte

a) bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen, nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich zu erklären und nach § 24 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Rücknahme des Einverständnisses zu erklären und die Verfügung zurück zu nehmen,

b) bis einschließlich der Besoldungsgruppe C 2 abzuordnen und zu versetzen,

3. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

4. nach § 29 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst nach § 23 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen,

5. nach den §§ 26 bis 28 Abs. 1 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 36 bis 38 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und nach § 35 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,

6. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,

7. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

8. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen,

9. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

10. nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

11. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

12. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

13. nach

a) § 78 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 78 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes die Anzeige einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entgegenzunehmen,

b) § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen,

14. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,

15. nach § 47 Abs. 1 bis 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.

(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnis übertragen,

1. nach § 63 Abs. 1 und 3 und § 64 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden,

2. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen.

(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 6, 7 und 10 bis 13 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 10 bis 12 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.

(4) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,

1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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