Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-205 / Arbeitsfassung

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

GVBl. 2015 Nr. 18, Verkündung vom 22.06.2015 · Stand: 05.10.2023

26 Vorschriften, davon 22 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beamtinnen und Beamten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

§ 2 nicht abschließend geprüft

(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in Satz 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) zu ernennen,
b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,
c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,
b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bleibt der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport hinsichtlich der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie der Leiterinnen und Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales vorbehalten.

(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik, den Polizeipräsidien und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden für ihren Geschäftsbereich 1. die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1,
2. die Befugnisse nach § 112 Abs. 6 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 3 nicht abschließend geprüft

(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnisse übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Dienstes 1. zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen.

(2) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes übertragen.

(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.

(4) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen mit Ausnahme der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden der Polizeiakademie Hessen für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen. Abweichend von Satz 2 werden die in Abs. 1 genannten Befugnisse dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die der Sportfördergruppe der hessischen Polizei angehören, übertragen. Der Polizeiakademie Hessen bleiben die Ernennung zu Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärtern und zu Kriminalkommissar-Anwärterinnen und Kriminalkommissar-Anwärtern sowie die Versetzung von der Polizeiakademie Hessen zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium vorbehalten.

§ 4 geprüft

(1) Soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
2. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,
3. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zu einem Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,
4. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben und diese Erlaubnis zu widerrufen,
5. nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
6. nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
7. nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
8. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Satz 1 Nr. 8 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5 nicht abschließend geprüft

(1) Soweit in Abs. 2, 3 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen,
2. nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
3. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 wird für die Beamtinnen und Beamten 1. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport dem Regierungspräsidium Darmstadt ,
2. des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien dem Regierungspräsidium Kassel (3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen die Befugnis übertragen,
1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7 nicht abschließend geprüft

(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen , der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind,
3. nach 36 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

(3) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen wird für die Referendarinnen und Referendare der Laufbahn des höheren technischen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

§ 8 geprüft

(1) Die Befugnis, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren, wird 1. den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen,
2. den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, den Leiterinnen und den Leitern der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie der Leiterin oder dem Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen wird die Befugnis übertragen, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und die Zahlung anzuordnen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes die Stufe des Grundgehaltes festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 3 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 58 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
5. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,
6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen a) im Einzelfall von der Rückforderung bis zur Höhe von 5 000 Euro abzusehen,
b) Ratenzahlungen bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 36 Monatsbeiträgen zu gewähren,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu entscheiden.

§ 10a nicht abschließend geprüft

(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

(2) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

§ 10b geprüft

Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden. § 10b Den Regierungspräsidien und der Hessischen Landesfeuerwehrschule wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen und deren Höhe nach § 60 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu entscheiden.

§ 10c nicht abschließend geprüft

(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

(3) Die für die Entscheidung nach Abs. 1 jeweils zuständige Dienststelle befindet auch über diesbezügliche Widersprüche.

§ 11 nicht abschließend geprüft

(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentlichen Management und Sicherheit – soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen – und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 auch für die vor dem 1. April 2004 in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.

(4) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 den Widerspruchsbescheid zu erlassen.

(6) Den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach

§ 12 geprüft

Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beamtinnen und Beamte betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen – wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit 1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
2. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

§ 13 nicht abschließend geprüft

(1) Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.

(2) Das Ministerium des Innern und für Sport ist zuständig für die 1. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen,
2. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen.

(3) Als allgemein genehmigt gelten für die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,
2. Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von drei Tagen,
3. Reisen zur Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im dienstlichen Interesse liegen, bis zur Dauer von fünf Tagen.

§ 14 nicht abschließend geprüft

(1) Die Regierungspräsidien sind jeweils für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,
2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten.

(2) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 übertragen.

§ 15 nicht abschließend geprüft

(1) Dem Regierungspräsidium Kassel werden für die Bediensteten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Regierungspräsidien , der Hessischen Landesfeuerwehrschule, des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen folgende Befugnisse übertragen:
1. die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz,
2. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld,
3. die Gewährung von Umzugskostenvergütung sowie 4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz durch die Dienststelle, in deren Interesse oder Auftrag die Reise durchgeführt wurde, erfolgen, wenn eine Abgabe an das Regierungspräsidium Kassel nicht zweckmäßig ist, zum Beispiel weil die Erstattung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anweisung anderer Leistungen erfolgen kann. Die für Entscheidungen nach Satz 1 zuständige Dienststelle befindet auch über Widersprüche.

§ 16 nicht abschließend geprüft

(1) Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,
2. Trennungsreisegeld über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2011 (GVBl. I S. 657), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 659), zu bewilligen.

(2) Den Beschäftigungs- und Ausbildungsbehörden wird die Befugnis für die Bewilligung von Trennungsgeld nach § 19 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes übertragen.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Dienststellen wird, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben. ZEHNTER TEIL Zuständigkeiten nach arbeitszeitrechtlichen Vorschriften

§ 18 nicht abschließend geprüft

(1) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, dem Hessischen Landeskriminalamt, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik und den Polizeipräsidien wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
4. für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie für die Beamtinnen und Beamten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 1 und den §§ 11, 12 und 17,
2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 11 und 12,
3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, den §§ 10a, 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 19 nicht abschließend geprüft

Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben 1. für die Amtschefin oder den Amtschef des Ministeriums des Innern und für Sport die Befugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,
1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und den §§ 11, 12 und 17,
2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und den §§ 11 und 12,
3. für die hauptamtlichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 8, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, den §§ 10a, 11 Abs. 1 und § 12 vorbehalten.

§ 20 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 21 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 47 nicht abschließend geprüft

§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden. Die Zuleitungspflicht nach

§ 41 nicht abschließend geprüft

§ 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

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