Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-173 / Arbeitsfassung

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums

GVBl. 2006 Nr. 5, Verkündung vom 20.03.2006 · Stand: 07.12.2009

17 Vorschriften, davon 12 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 geprüft

(1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerbildung und dem Institut für Qualitätsentwicklung werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen,
2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,
4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Besoldungsgruppe A 15.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.

(4) Den Schulen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 übertragen. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.

(5) Den in der Anlage aufgeführten Schulen werden im Rahmen von Modellprojekten zusätzlich die sonstigen Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 übertragen.

(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen,
b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen,
2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,
4. Entscheidungen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,
5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
6. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
7. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
8. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
9. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben.

§ 3 nicht abschließend geprüft

(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt,
1. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung, Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
2. über Anträge auf Ersatz von Schäden im Rahmen des § 92 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,
3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.

(2) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.

§ 4 geprüft

(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,
b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

(2) Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen 1. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und den Anlagen 2 – gehobener Dienst – und 3 – höherer Dienst – zu § 1 der Verordnung,
2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und §12 und der Anlage3–höherer Dienst– zu § 1 der Verordnung.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung übertragen:
1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,
2. nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,
4. nach § 4 Abs. 4 für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,
5. nach § 8 Satz 2 Abweichungen von § 8 Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6. nach § 10 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen:
1. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Bediensteten des Kultusministeriums sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz im Regierungsbezirk Darmstadt haben,
2. dem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel haben.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 8 nicht abschließend geprüft

(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.

(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter wird die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung von bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen haben die Befugnis, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche oder Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. Anwärterbezüge nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 66 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen,
6. zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,
7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, übertragen:
1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten,
2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A, soweit die Zuständigkeit nicht schon nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Disziplinarordnung begründet ist.

§ 11 geprüft

(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,
2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,
3. in § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes und die in § 18 und § 28a des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Entscheidungen.

(2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und deren Vertreterinnen und Vertreter a) Dienstgänge,
b) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
c) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen,
2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

§ 12 geprüft

(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt.

(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 13 geprüft

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10 und § 11 vorbehalten.

(2) Das Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse nach den §§ 1 bis 12 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Es werden aufgehoben:
1. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 23. Juli 2002 (GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 774),
2. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. September 1999 (GVBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. Juli 2002 (GVBl. I S. 419).

§ 15 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Anlage zu § 1 Abs. 5 Schulen im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Laufzeit des Modellprojekts:
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009): – Berufliche Schulen in Witzenhausen – Oskar-von-Miller-Schule in Kassel – Berufliche Schulen des Landkreises Waldeck-Frankenberg in Korbach und Bad Arolsen – Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen – Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld – Peter-Paul-Cahensly-Schule in Limburg – Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg – Berufliche Schulen Untertaunus in Taunusstein – Eugen-Kaiser-Schule in Hanau – Ludwig-Geißler-Schule in Hanau – August-Bebel-Schule in Offenbach – Gewerblich-technische Schulen der Stadt Offenbach – Theodor-Heuss-Schule in Offenbach – Max-Eyth-Schule in Dreieich – Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim – Martin-Behaim-Schule in Darmstadt – Berufliche Schulen des Odenwaldkreises in Michelstadt

§ 49 nicht abschließend geprüft

§ 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.

§ 16 nicht abschließend geprüft

§ 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen haben die Befugnis, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche oder Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.