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Hessisches Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)

GVBl. 2007 Nr. 25, Verkündung vom 15.11.2007 · Stand: 03.03.2025

25 Vorschriften, davon 25 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Grundsatz (1) In Hessen dürfen Glücksspiele öffentlich nur in oder von Spielbanken veranstaltet werden; die Vorschriften, nach denen in Hessen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.

(2) In Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach § 10Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GVBl. 2021 S. 87) wird in Hessen die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne des § 3 Abs. 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugelassen.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Spielbankstandorte In den Gemeinden Bad Homburg vor der Höhe, Kassel und Wiesbaden darf je eine Spielbank errichtet und betrieben werden (Spielbankgemeinden). § 3 Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis (1) Eine Spielbankerlaubnis kann nur einer Spielbankgemeinde erteilt werden. In der Spielbankerlaubnis kann einer Spielbankgemeinde die Unterhaltung von Zweigspielbetrieben erlaubt werden. § 3 Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis (1) Eine Spielbankerlaubnis kann nur einer Spielbankgemeinde erteilt werden. In der Spielbankerlaubnis kann einer Spielbankgemeinde die Unterhaltung von Zweigspielbetrieben erlaubt werden.

§ 3 nicht abschließend geprüft

Spielbank- und Online-Casinoerlaubnis

§ 4 nicht abschließend geprüft

Allgemeine Bestimmungen (1) Spielbankunternehmerin oder Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Person, die eine Spielbank tatsächlich betreibt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Spielersperren (1) Will die Spielbankgemeinde die Ausübung des Spielbetriebs dritten Personen überlassen, ist diese Absicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der geltenden Spielbankerlaubnis im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf den Internetseiten des zuständigen Ministeriums und der Spielbankgemeinde bekannt zu machen.

(2) Die konkreten Anforderungen an die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer werden von der Spielbankgemeinde zu Beginn des Verfahrens im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium festgelegt. Über die Anforderungen des § 4 Abs. 3 hinaus können dabei weitere Anforderungen gestellt werden, die sich aus dem bisherigen Spielbankbetrieb und etwaigen Änderungsabsichten der Gemeinde ergeben.

(3) Den Interessenten werden auf Anforderung Informationen über die Erwartungen der Spielbankgemeinde an die künftige Spielbankunternehmerin oder den künftigen Spielbankunternehmer und über das Auswahlverfahren übersandt.

(4) Zur Vorbereitung einer Auswahlentscheidung haben die Bewerber mindestens ein Sicherheitskonzept, ein Wirtschaftlichkeitskonzept und ein Sozialkonzept vorzulegen.

(5) Die Auswahlentscheidung trifft die Spielbankgemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.

(6) Die Auswahl ist danach zu treffen, wer die Anforderungen an die Spielbankunternehmerin oder den Spielbankunternehmer nach Beurteilung der Spielbankgemeinde am besten erfüllt, insbesondere wer die größtmögliche Gewähr für 1. die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bei dem Betrieb der Spielbank sowie die sonstigen öffentlichen Belange,
2. eine dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit und 3. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank bietet und die gesetzlichen Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der Aufsichtsbehörden gewährleistet.

(7) Die Überlassung des Spielbetriebs an dritte Personen erfolgt mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums durch Verwaltungsakt. Im Auswahlverfahren werden nur Anträge berücksichtigt, die innerhalb der in der Bekanntmachung nach Abs. 1 bestimmten Frist bei der Spielbankgemeinde eingegangen sind.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Fortführung des Spielbetriebs durch Dritte (1) Wenn es aufgrund besonderer Gründe sachgerecht erscheint, dass die schon tätige Spielbankunternehmerin oder der schon tätige Spielbankunternehmer die Spielbank auch künftig weiterführt, hat diese oder dieser die in § 5 Abs. 4 bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Die Spielbankgemeinde entscheidet im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, ob von einem Auswahlverfahren nach § 5 abgesehen wird.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank kann befristet verlängert oder erneut erteilt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Spielbetriebes erforderlich ist (Interimszulassung). § 5 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Gewinnausschüttung (1) Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt einer Spielbankabgabe (§ 8), zu entrichtenden zusätzlichen Leistungen (§ 9) und in der Spielbankerlaubnis festgesetzten weiteren Leistungen (§ 10) sowie der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3).

(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer ist von den im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehenden Steuern, die vom Einkommen und vom Vermögen erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer befreit. Dies gilt entsprechend für die Steuern der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank durch diese Gesellschaft stehen.

§ 7a nicht abschließend geprüft

Abs. 1 § 7a Tilgung der Umsatzsteuer (1) Übersteigt in einem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die maßgebende Umsatzsteuer die maßgebende Vorsteuer, wird der übersteigende Betrag unter Berücksichtigung des Abs. 2 durch das Aufkommen an Spielbankabgabe getilgt (Tilgungsbetrag).

(2) Übersteigt in einem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum die maßgebende Vorsteuer die maßgebende Umsatzsteuer, ist der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Tilgungsbetrages des nächsten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums abzuziehen (Minderungsbetrag). Durch den Abzug darf sich kein negativer Tilgungsbetrag ergeben; nicht ausgeglichene Minderungsbeträge sind in den folgenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen bei Ermittlung des Tilgungsbetrages abzuziehen.

(3) Maßgebende Umsatzsteuer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die der Festsetzung zugrunde gelegte Umsatzsteuer der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers, soweit sie auf Umsätzen der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers beruht, die selbst der Spielbankabgabe unterliegen. Maßgebende Vorsteuer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250), abziehbare und abzugsfähige Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die selbst der Spielbankabgabe unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer von dem Recht auf Vorsteuerabzug keinen Gebrauch macht.

(4) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat zusätzlich zu den nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen jeweils eine gesonderte Aufstellung einzureichen. Aus der Aufstellung muss hervorgehen:
1. die Höhe der maßgebenden Umsatzsteuer,
2. die Höhe der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren und abzugsfähigen Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Spielbankabgabe unterliegen, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde,
3. die Höhe der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren und abzugsfähigen Vorsteuer für Leistungen, die die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Spielbankabgabe unterliegen, für die der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht wurde, und 4. Minderungsbeträge nach Abs. 2, die in vorhergehenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen noch nicht ausgeglichen wurden.

(5) Weichen die für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Besteuerungszeitraum von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer erklärten Umsatzsteuer- oder Vorsteuerbeträge von den im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren erklärten Beträgen ab, sind die Beträge nach Abs. 1 und 2 entsprechend zu korrigieren.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Verteilung der Spieleinsätze (1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags.

(2) Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.

(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer eingeräumte Freispiele mit Gewinnmöglichkeit sind mit ihrem Nennwert dem Bruttospielertrag zuzurechnen, sobald sie verspielt worden sind.

(4) Falsche Spielmarken, Geldscheine und Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten und Lotterien darf nur erteilt werden, wenn 7. dadurch nicht die nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 festgesetzte Höchstzahl überschritten wird.

(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung der Versagungsgrund des Abs. 6 Nr. 3 vorlag.

(8) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

§ 10 nicht abschließend geprüft

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes (1) Über die §§ 8 und 9 hinausgehende weitere Leistungen können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 in der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden.

(2) Im Fall der Errichtung eines Zweigspielbetriebs erfolgt die Festsetzung der weiteren Leistungen gegenüber dessen Standortgemeinde.

(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.

(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten darf nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.

§ 11 nicht abschließend geprüft

Abgabeermäßigungen (1) Auf Antrag können die Ansprüche auf weitere Leistungen (§ 10) und, wenn diese nicht erhoben werden, die Ansprüche auf Spielbankabgabe (§ 8) oder auf zusätzliche Leistungen (§ 9) ermäßigt werden, um der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer einen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit angemessenen Anteil am Gewinn zu belassen. Auf unwirtschaftliche Entscheidungen der Spielbankunternehmerin oder des Spielbankunternehmers zurückzuführende Entwicklungen werden dabei nicht berücksichtigt.

(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes als elektronisches Dokument vorzulegen. Die Spielbankunternehmerin oder der Entscheidung über eine vorläufige Abgabenermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank zugrunde zu legen. § 7a Abs. 1 Auf der Grundlage der geänderten Prognose ist die vorläufige Abgabenermäßigung von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern. Dasselbe gilt, wenn die Gewinnermittlung nach Abs. 2 nicht der letzten Prognose entspricht.

§ 12 nicht abschließend geprüft

Abgabenerhebung (1) Die Schuldnerin oder der Schuldner der Spielbankabgabe (§ 8), der zusätzlichen Leistungen (§ 9), der weiteren Leistungen (§ 10) und der Troncabgabe (§ 14 Abs. 3) ist die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer.

(2) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe entstehen mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. Die weiteren Leistungen entstehen bei Erfüllung der jeweils vereinbarten oder festgesetzten Voraussetzungen zu dem in der Spielbankerlaubnis oder einer Vereinbarung bestimmten Zeitpunkt.

(3) Auf die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die weiteren Leistungen und die Troncabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), sinngemäß Anwendung. Für die weiteren Leistungen gilt dies nur, soweit sie in der Spielbankerlaubnis festgesetzt werden. Die der Abgabenordnung unterliegenden Abgaben und Leistungen werden von dem Finanzamt verwaltet und überwacht, in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist, soweit die Ministerin oder der Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Das Finanzamt hat das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge und des Tronc laufend zu überwachen.

(5) Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge und den Tronc des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechung zu erstellen, die Abgaben zu errechnen und die Abrechnung dem vom Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Abrechnung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Die Bruttospielerträge und der Tronc der letzten Spieltische können auch zu Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbehälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und Staatliche Überwachung) gewährleistet ist.

(6) Die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe sind an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Werktag fällig. Für die weiteren Leistungen gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

(7) Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem Finanzamt von den Fristen des Abs. 5 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Gemeindeanteil Die Spielbankgemeinde erhält von der nach Maßgabe des § 7a Abs. 1 geminderten Spielbankabgabe (§ 8) und der Spielbankunternehmerin oder den zusätzlichen Leistungen (§ 9) einen Anteil. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen die Höhe dieses Anteils durch Rechtsverordnung.

§ 14 nicht abschließend geprüft

Tronc, Troncabgabe (1) Das für die Spieltische und die Automaten eingesetzte spieltechnische Personal sowie das Kassenpersonal müssen alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Zum Tronc gehören auch die Zahlungen, die beim Automatenspiel für diesen Zweck anfallen.

(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine Abgabe für gemeinnützige Zwecke (Troncabgabe) zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwalten und zu verwenden. Die Troncabgabe fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu.

§ 15 nicht abschließend geprüft

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung (1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird.

§ 16 nicht abschließend geprüft

Videoüberwachung, Erfassung biometrischer Merkmale (1) Zur Zutrittskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sowie zum Zwecke der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge der Spielbank, die Spielräume und Spieltische sowie die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden, mit optischelektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Art und Umfang der Videoüberwachung werden in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Die Spielbank darf die zur Videoüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern, sofern nicht behördliche oder gerichtliche Anordnungen eine längere Speicherung erfordern.

(2) Die im Rahmen der Videoüberwachung übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von 1. den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Spielbank,
2. den von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und 3. den Bediensteten der für die Spielbankaufsicht sowie für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.

(3) Die Spielbankaufsicht kann der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer erlauben, zur Zutrittskontrolle und zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. Der Umfang der Erhebung und Verarbeitung biometrischer Merkmale wird in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Diese Merkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht die betroffene Person vor der Erhebung in ihre dauerhafte Speicherung und Verarbeitung zu Zwecken der Zutrittskontrolle und Vorbeugung sowie Verhinderung von Geldwäsche eingewilligt hat. Die betroffene Person kann nach Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten biometrischen Merkmale sowie in schriftlicher Form deren Löschung, sofern nicht gegen sie eine Spielersperre beantragt oder verhängt wurde, verlangen. Im Falle einer Spielersperre der betroffenen Person dürfen die nach Satz 1 erhobenen Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere an der Sperrdatei nach § 15a Abs. 1 Satz 2 beteiligte Glücksspielanbieter übermittelt werden.

(4) Der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 17 nicht abschließend geprüft

Zuständiges Ministerium Zuständiges Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium.

§ 18 nicht abschließend geprüft

(weggefallen) § 19 Verordnungsermächtigung Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu den technischen Anforderungen an die Veranstaltung von Online-Casinospielen zu treffen.

§ 19 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 20 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 22 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

§ 15a nicht abschließend geprüft

§ 15a Spielersperren (1) Gesperrten Spielerinnen oder Spielern ist der Aufenthalt in der Spielbank zum Zwecke der Spielteilnahme nicht gestattet. Zur Feststellung einer Spielersperre bedient sich die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer der kostenpflichtigen Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 190, 197) in Verbindung mit § 5a des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346).

(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer sperrt Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung des Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Für die Spielersperren gelten § 8 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 5 des Hessischen Glücksspielgesetzes.

(3) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer kann darüber hinaus Personen sperren, die gegen die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 321) oder die Spielregeln nach § 2 der Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Hessen verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Diese Störersperren sind in das von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer geführte Besucherverzeichnis nach

§ 15b nicht abschließend geprüft

§ 15b Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten (1) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer führt ein elektronisches Besucherverzeichnis. Die im Besucherverzeichnis gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der letzte Besuch der Spielbank stattgefunden hat, zu löschen.

(2) Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer hat den ordnungsgemäßen Spielbetrieb an den Spielautomaten der Spielbank durch elektronische Abrechnungs- und Kontrollsysteme sicherzustellen. Für die dabei erhobenen Daten gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. § 16 Videoüberwachung, Erfassung biometrischer Merkmale (1) Zur Zutrittskontrolle, zum Schutz vor Sachbeschädigung, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sowie zum Zwecke der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge der Spielbank, die Spielräume und Spieltische sowie die Bereiche, in denen üblicherweise Bargeld oder Spielmarken transportiert, gezählt oder aufbewahrt werden, mit optischelektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Art und Umfang der Videoüberwachung werden in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Die Spielbank darf die zur Videoüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern, sofern nicht behördliche oder gerichtliche Anordnungen eine längere Speicherung erfordern.

(2) Die im Rahmen der Videoüberwachung übertragenen und gespeicherten Daten dürfen von 1. den Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der Spielbank,
2. den von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebes beauftragten Personen und 3. den Bediensteten der für die Spielbankaufsicht sowie für die Finanzaufsicht zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Zugriff auf die Daten durch Unbefugte ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Der Zeitpunkt des Zugriffs, die zugreifende Person und der Zugriffszweck sind zu dokumentieren.

(3) Die Spielbankaufsicht kann der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer erlauben, zur Zutrittskontrolle und zur Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche biometrische Merkmale zu erheben und zu Kontrollzwecken zu verarbeiten. Der Umfang der Erhebung und Verarbeitung biometrischer Merkmale wird in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt. Diese Merkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht die betroffene Person vor der Erhebung in ihre dauerhafte Speicherung und Verarbeitung zu Zwecken der Zutrittskontrolle und Vorbeugung sowie Verhinderung von Geldwäsche eingewilligt hat. Die betroffene Person kann nach Vorlage eines amtlichen Identitätsnachweises von der Spielbankunternehmerin oder dem Spielbankunternehmer jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten biometrischen Merkmale sowie in schriftlicher Form deren Löschung, sofern nicht gegen sie eine Spielersperre beantragt oder verhängt wurde, verlangen. Im Falle einer Spielersperre der betroffenen Person dürfen die nach Satz 1 erhobenen Merkmale dauerhaft gespeichert und an andere an der Sperrdatei nach § 15a Abs. 1 Satz 2 beteiligte Glücksspielanbieter übermittelt werden.

(4) Der Umstand der Beobachtung sowie der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 16a nicht abschließend geprüft

§ 16a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. andere als die in § 1 der Spielordnung zugelassenen Spiele anbietet,
2. außerhalb der Spielzeiten nach § 5 der Spielordnung spielen lässt,
3. a) entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Spielordnung Minderjährige oder b) nach § 15a gesperrte Spielerinnen und Spieler am Spiel teilnehmen lässt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 die Zuwendungen nicht den dafür aufgestellten Troncbehältern zuführt,
5. entgegen § 14 Abs. 2 den Tronc nicht für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, verwendet,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 ist die für die Spielbankaufsicht zuständige Behörde. Nach Vorlage der Gewinnermittlung ist eine vorläufige Ermäßigungsentscheidung von Amts wegen für endgültig zu erklären, wenn sich keine Abweichungen gegenüber der Prognose ergeben.

(4) Die Ermäßigungsentscheidungen werden vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen getroffen.

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