Gesetze / Landesrecht Hessen / 312-24 / Arbeitsfassung

Hessische Verordnung über Dienst- und Schutzkleidung, Dienstgrade, Funktionen, Kennzeichnungen und Voraussetzungen für die Erlangung der Dienstgrade und Funktionen der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung - HFDV)

GVBl. 2013 Nr. 1, Verkündung vom 19.12.2012 · Stand: 07.12.2021

13 Vorschriften, davon 13 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Grundsatzregelung Organization, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen und den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zu erarbeitenden Planungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe. Die Richtwerte für die Ausrüstung der Feuerwehren entsprechend den Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen werden in Anlage 1 festgelegt. Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörde können kreisfreie Städte andere Verfahren zur Bedarfsermittlung anwenden.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Bedarfs- und Entwicklungsplanung

§ 3 nicht abschließend geprüft

Stärke einer Feuerwehr (1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr für einen Ausrückebereich der niedrigsten Gefährdungsstufe muss mindestens der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“, Stand Februar 2008, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel entsprechen. Im Übrigen orientiert sie sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe zu ermitteln ist, sowie an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung. *) FFN 312-27 (2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, selbstständiger Trupp) ist eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Verleihung von Dienstgraden und Übertragung von Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren kann 1. ein Dienstgrad nach Anlage 3 Buchst. a verliehen werden, wenn sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 3 Buchst. b erfüllen,
2. eine Funktion nach Anlage 5 Buchst. a übertragen werden, wenn sie persönlich geeignet sind und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Anlage 5 Buchst. b erfüllen. § 7 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 693) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Die Verleihung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgt durch den Gemeindevorstand.

(3) Die Verleihung des Dienstgrades Brandmeisterin oder Brandmeister oder eines höheren Dienstgrades sowie die Übertragung der in § 12 Abs. 1 und 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Leitungsfunktionen, hat im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor zu erfolgen. Dies gilt nicht für kreisfreie Städte sowie Städte mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion und die Verleihung eines Dienstgrades besteht nicht.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Dienstgrad- und Funktionsabzeichen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Dienstgradabzeichen nachabzeichenAnlagenach3 Buchst.Anlagea5undBuchst.Funktions-a tra- Anlage 5 gen.

§ 6 nicht abschließend geprüft

Feuerwachen Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusiker Feuerwehrmusikerinnen und Feuerwehrmusikern dürfen Funktionsabzeichen nach der Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen e.V. über Funktionsabzeichen für Feuerwehrmusiker in den Freiwilligen Feuerwehren in Hessen vom 13. März 1991 (Landesfeuerwehrverband e.V. – Informationen Nr. 3/91) tragen.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Trageweise der Abzeichen der Amtsbezeichnung so- wie der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen (1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit Berufsfeuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes tragen ausschließlich Abzeichen der Amtsbezeichnung nach Anlage 4, soweit keine Funktion nach Abs. 1 wahrgenommen wird. § 1 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBI. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBI. I S. 95), in der jeweils geltenden Fassung sind. Ansonsten tragen sie Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren (Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren in Städten mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter) tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.

(4) Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, Gemeindejugendfeuerwehrwartinnen und Gemeindejugendfeuerwehrwarte, Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter tragen zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen ein Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und Stadtjugendfeuerwehrwarte in kreisfreien Städten, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreter tragen ausschließlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a. Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte, die zusätzlich zum Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin ernannt sind, tragen zusätzlich Funktionsabzeichen nach Anlage 5 Buchst. a.

(6) Die Dienstgradabzeichen und Funktionsabzeichen sind 11 Zentimeter oberhalb der Ärmelunterkante des linken Ärmels zu tragen. Sind Funktionsabzeichen gemeinsam mit Dienstgradabzeichen zu tragen, sind diese 0,5 Zentimeter oberhalb des Dienstgradabzeichens oder des Abzeichens der Amtsbezeichnung zu tragen.

(6) Dienstgradabzeichen oder Abzeichen der Amtsbezeichnung und Funktionsabzeichen dürfen an Diensthemd, -bluse, -pullover, -strickjacke und -jacke aus anderem Material als Schulterklappen oder Aufsteckschlaufen nach Anlage 2 Buchst. d getragen werden.

(7) Funktionsabzeichen dürfen nur während der Dauer der Übertragung der Funktion getragen werden.

§ 9 nicht abschließend geprüft

Übergangsbestimmungen Die in § 7 Abs. 2 bis 5 genannten, am 1. Januar 2009 bereits ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen und Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.

§ 10 nicht abschließend geprüft

Kennzeichnungen durch Koller oder Westen Die Ausübung von Führungs- und Sonderfunktionen ist durch das Tragen der Koller oder Westen nach Anlage 6 Buchst. b zu kennzeichnen.

§ 11 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 12 nicht abschließend geprüft

Übergangsvorschriften (1) Die am 22. November 2017 vorhandene Feuerwehrbekleidung sowie die vorhandenen Koller und Westen zur Kennzeichnung von Führungs- und Sonderfunktionen können bis zu deren Verschleiß weiter getragen werden.

(2) Die am 22. November 2017 vorhandene Helmkennzeichnung für Wehrführerinnen und Wehrführer so- wie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Anlage 6 Buchst. a in der bis zum 22. November 2017 geltenden Fassung kann bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des jeweiligen Amtes weiter getragen werden.

§ 13 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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