Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 312-23 / Arbeitsfassung
Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)
GVBl. 2012 Nr. 29, Verkündung vom 18.12.2012 · Stand: 13.08.2020
9 Vorschriften, davon 9 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Dienstaufwandsentschädigung Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten ei-Anlage 1 pauschalene Dienstaufwandsentschädigungs-nach Anlage 1.
(4) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Abs. 2 oder in Anlage1 oder 2 genannten Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Dienstaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.
(2) Gerätewartinnen und Gerätewarte, Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren, Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und Kreiskinderfeuerwehrwarte, Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher sowie die Sprecherinnen und Sprecher der aktiven ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale, deren Höhe in das Ermessen der Kommune gestellt wird.
(4) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind nur die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken. Darüber hinausgehende nachgewiesene Aufwendungen sowie notwendige bare Auslagen sind auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
(5) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Reisekostenaufwandsentschädigung (1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Personen sind auf Antrag die nachgewiesenen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), zu erstatten.
(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Personenwandsentschädigungspauschaleerhalten eine Reisekostenauf-nach An- Anlage 3 lage 3. Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind die Tage- und Übernachtungsgelder für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Darüber hinaus sind auf Antrag die nachgewiesenen sonstigen Reisekosten nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes zu erstatten.
(3) Nimmtder einein AnlagePerson3 gleichzeitiggenannten Anlage 3 Ämter wahr, so ist es in das Ermessen der Kommune gestellt, die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale entweder nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz oder für die jeweils wahrgenommenen Ämter zu zahlen.
(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen (1) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, die Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren vertreten, haben Anspruch auf die Aufwandsent- schädigungspauschalen nach Anlagen 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Personen, die die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen vertreten, haben Anspruch auf 25 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. § 1 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
(6) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.
(4) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte haben Anspruch auf 50 Prozent der Aufwandsentschädigungspauschalennach Anlage 2 und 3. § 1 Abs. 3 bis 6 Anlage 2 und § 2 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Soweit sie berufen worden sind, haben stellvertretende Leiterinnen und stellvertretende Leiter von Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehren sowie stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwartinnen und stellvertretende Kreiskinderfeuerwehrwarte Anspruch auf 50 Prozent der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach § 1 Abs. 2.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in den §§ 1 und 3 genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Gemeindefeuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Höhere Aufwandsentschädigungen Die Erstattung höherer als der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Mindestpauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Wiesbaden, den 18. Dezember 2012 Der Hessische Minister des Innern und für Sport Rhein
Anlage 1 nicht abschließend geprüft
Monatliche Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für ehrenamtliche Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren Einwohnerzahl der Gemeinde bzw. des Orts- oder Stadtteils bis 1 000 von 1 001 bis 3 000 von 3 001 bis 6 000 von 6 001 bis 10 000 von 10 001 bis 15 000 von 15 001 bis 20 000 von 20 001 bis 35 000 von 35 001 bis 50 000 über 50 000 Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich 50 Euro 70 Euro 80 Euro 105 Euro 140 Euro 160 Euro 175 Euro 205 Euro 225 Euro Die Dienstaufwandsentschädigungspauschalen erhöhen sich für die Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren monatlich nach der Anzahl der Orts- und Stadtteilfeuerwehren 4 bis 8 9 bis 12 mehr als 12 um 15 Euro 30 Euro 45 Euro
Anlage 2 nicht abschließend geprüft
Dienstaufwandsentschädigungspauschalen für Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren sowie Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister und Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Amt Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrand meister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Dienstaufwandsentschädigungspauschalen monatlich 450 Euro 225 Euro 115 Euro
Anlage 3 nicht abschließend geprüft
Monatliche Reisekostenaufwandsentschädigungspauschalen Amt Groß-Gerau Hochtaunus Limburg-Weilburg Main-Taunus Odenwald Offenbach Rheingau-Taunus Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren 200 Euro Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der 115 Euro Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Kreisjugendfeuerwehr- 50 Euro wartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte Landkreise Bergstraße Fulda Darmstadt-Dieburg Kassel Gießen Main-Kinzig Hersfeld-Rotenburg Marburg-Biedenkopf Lahn-Dill Schwalm-Eder Werra-Meißner Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Wetterau 235 Euro 275 Euro 130 Euro 155 Euro 55 Euro 70 Euro
Fundstellen
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18.12.2012
Verkündung
Verordnung über die Dienstund Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienstund Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)
GVBl. 2012 Nr. 29
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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13.08.2020
Änderung
Verordnung zur Änderung der Feuerwehrdienstund Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung
GVBl. 2020 Nr. 45, S. 563 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt