Gesetze / Landesrecht Hessen / VwKostO-MWK
VwKostO-MWK§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 1 · Stand: 14.05.2026
Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.