Gesetze / Landesrecht Hessen / VwKostO-MWK

VwKostO-MWK

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 1 · Stand: 14.05.2026

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2