Gesetze / Landesrecht Hessen / VwKostO-MWK
VwKostO-MWK§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 1 · Stand: 14.05.2026
Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.