Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGFünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 83
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(gegenstandslos)
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