Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGVierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Zweiter Titel
Die Zwangsmittel
§ 78 Zwangsräumung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann ihn der Vollziehungsbeamte aus dem Besitz setzen, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist.
(2) Bewohnt der Pflichtige einen Raum, so ist die Zwangsräumung auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seiner Familie, seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(4) Ist weder der Pflichtige noch eine der in Abs. 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweit in Verwahrung zu geben. Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.