Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 71 Anwendung der Zwangsmittel

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewendet werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist.

(2) Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.

(3) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.

(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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