Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 68 Vollstreckungsbehörden

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.

(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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