Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Fünfter Titel
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
§ 65 Vollstreckung zugunsten der Börse
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), erlassenen Gebührenordnung und Ordnungsgelder aufgrund des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Sanktionsausschuss nach der aufgrund von § 22 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.