Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Fünfter Titel
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse

§ 62 Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

Verwaltungsakte des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sowie Verwaltungsakte anderer Stellen, mit denen eine Geldleistung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gefordert wird, werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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