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HessVwVG

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Vollziehungsbeamte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Wird der Auftrag mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist er mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.

(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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