Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 50 Überweisungsverfügung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Überweisung eines bei einem Kreditinstitut gepfändeten Guthabens eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, angeordnet, gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 und § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Überweisung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, angeordnet, gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 49 →§ 51