Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

b) Vollstreckung in Sachen

§ 38 Versteigerungsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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