Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
b) Vollstreckung in Sachen
§ 36 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.