Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
b) Vollstreckung in Sachen
§ 34 Verfahren bei der Pfändung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet die Vollstreckungsbehörde dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht worden ist.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
(5) Die §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4 der Zivilprozessordnung sowie andere Vorschriften, die für die Pfändung von Sachen Beschränkungen und Verbote vorsehen, sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.