Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a) Allgemeines
§ 30 Pfändung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn
1. der Pflichtige den beizutreibenden Geldbetrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder
2. der Pflichtige dem Vollziehungsbeamten einen Postschein, eine Quittung oder eine sonstige Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den beizutreibenden Geldbetrag zur Erfüllung der Schuld bei der Post oder einer Kreditanstalt eingezahlt oder überwiesen hat oder
3. die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.