Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 27a Weitere Vermögensermittlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich Satz 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen:
1. Erhebung der Namen und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber des Pflichtigen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Pflichtige eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1. die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Pflichtigen nicht zustellbar ist und
a) die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 17b Abs. 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde ohne vorangegangenen Zustellungsversuch die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Pflichtigen bekannt ist;
2. der Pflichtige seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Pflichtige Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2) Nach Abs. 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.