Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGZweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 26 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Ein Insolvenzverfahren ist unzulässig.
(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Bank- und Kreditinstitute sowie von Versicherungsunternehmen ist zulässig; die Beschränkung des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.