Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG
HessVwVGErster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.