Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

Verwaltungsakte können vollstreckt werden

1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder

2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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