Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 17d Erstattungsanspruch

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil

1. kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder

2. die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder

3. das Vollstreckungsverfahren gegen denjenigen nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war,

so sind der zu Unrecht gezahlte Betrag und die Vollstreckungskosten zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

(2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Behörde von Amts wegen, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist neben der Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags auch dann zur Erstattung der Vollstreckungskosten verpflichtet, wenn sie dem Rechtsträger der Vollstreckungsbehörde nicht angehört.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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