Gesetze / Landesrecht Hessen / HessVwVG

HessVwVG

Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Erster Titel
Allgemeine Vorschriften

§ 17 Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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