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HessVwVG

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2009 Nr. 1 · Stand: 01.01.2024

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte

1. der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),

3. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und

4. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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