§ 5 nicht abschließend geprüft
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Artikel 56) Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung In § 7 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809), wird nach dem Wort „Bürgermeisters“ die Angabe „, des Landrats“ eingefügt. Artikel 67) Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch In § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2004 (GVBl. I S. 278), werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ durch das Wort „Kreisausschuss“ ersetzt. Artikel 78) Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:
1. In § 83 Abs. 1 Nr. 2 und § 86 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils die Worte „als Behörde der Landesverwaltung“ gestrichen.
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind 1. die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden,
3. die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden,
4. die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden. Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Ordnungsbehörde können der Bürgermeister (Oberbürgermeister) hauptamtliche Beigeordnete sowie der Landrat hauptamtliche Kreisbeigeordnete zu ihren ständigen Vertretern bestimmen. Diese werden auch bei Anwesenheit des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) oder des Landrats an deren Stelle tätig, soweit diese sich nicht vorbehalten, selbst tätig zu werden. Die hauptamtlichen Beigeordneten sind dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten dem Landrat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Die Bestellung der ständigen Vertreter kann jederzeit widerrufen werden.“ 3. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort „Städten“ die Worte „und Landkreisen jeweils“ eingefügt.
bb) Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Kosten der übrigen allgemeinen Ordnungsbehörden vom Land,“ b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Inwieweit den Landkreisen die Kosten der Kreisordnungsbehörde zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.“ Artikel 89) Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt ge- ändert durch Verordnung vom 13. Mai 1998 (GVBl. I S. 206), wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten „Maßnahmen eingeleitet“ die Worte „oder eine Anhörung durchgeführt“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Angabe „(BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)“ und die Angabe „(BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28)“ ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Folgendes angefügt: „diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend.“ cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Familienangehörigen“ werden die Worte „und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) In Abs. 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“ und die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Abs. 7 wird die Angabe „24. März 1997 (BGBl. I S. 594)“ durch die Angabe „30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)“ ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 (1) Abweichend von §§ 1 und 1a sind zuständig für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie keinen Asylantrag gestellt haben,
1. das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden,
2. das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Gießen,
3. das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde im Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel. Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und die Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vorliegen. Zuständige Behörde für die Erteilung der Duldung und für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags geduldet wird.
(1) Die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde nehmen abweichend von § 1 zusätzlich die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr, solange die Ausländerin oder der Ausländer aufgrund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes Hessen untergebracht ist.
(1) Insoweit ist abweichend von § 1 zuständig 1. das Regierungspräsidium Darmstadt auch in den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden,
2. das Regierungspräsidium Kassel auch in der Stadt Kassel.“ 3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes, § 86 des Asylverfahrensgesetzes und § 10 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) ist die Ausländerbehörde.“ 4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt: „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ Artikel 910) Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Ka- tastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 511), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde),“ b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr.“ 2. § 59 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen.“ Artikel 1011) Änderung des Hessischen Sammlungsgesetzes Das Hessische Sammlungsgesetz vom 27. Mai 1969 (GVBl. I S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 224), wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Aufgabenträger und zuständige Behörde (1) Die in diesem Gesetz begründeten Verwaltungsaufgaben obliegen den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen zur Erfüllung nach Weisung. Den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand seine Obliegenheiten nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt.
(1) Für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss Erlaubnisbehörde. Soweit sich Sammlungen über das Gebiet eines Landkreises hinaus erstrecken, entscheidet der Kreisausschuss, der zuerst mit der Sache befasst worden ist.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den Veranstalter als Erlaubnisbehörde nach Abs. 2 zuständig wäre, wenn es sich um eine erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.“ 2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten“ b) Es wird folgender Satz angefügt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ Artikel 1112) Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 25 Aufgabenübergang“ die Angabe „§ 25a Beauftragung“ eingefügt.
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Beauftragung Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Regelung gilt entsprechend für den Oberbürgermeister. Der Landrat kann Auftragsangelegenheiten auf den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen. Die Übertragung der Aufgabe bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“ 3. In § 35 werden nach dem Wort „Landrat“ die Worte „als Behörde der Landesverwaltung“ eingefügt. Artikel 1213) Änderung der Hessischen Gemeindeordnung Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 223), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht wird die Angabe „Achter Teil: Landesverwaltung in kreisfreien Städten § 146a“ gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten (1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.“ 3. § 37 Nr. 1 Buchst. d erhält folgende Fassung: „d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinden wahrnehmen,“ 3a. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „64.“ durch die Angabe „67.“ ersetzt.
3b. Dem § 39a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.“ 4. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. wer als hauptamtlicher Beamter oder haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes oder des Landkreises unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) wahrnimmt,“ 5. In § 136 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Landrat“ die Worte „als Behörde der Landesverwaltung“ eingefügt.
6. Nach § 146 wird die Angabe „Achter Teil: Landesverwaltung in kreisfreien Städten“ gestrichen.
7. § 146a und §§ 149 bis 150 werden aufgehoben. Artikel 1314) Änderung der Hessischen Landkreisordnung Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 223), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „allgemeinen“ gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten (1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.
(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.“ 2a. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „64.“ durch die Angabe „67.“ ersetzt.
2b. In § 37a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.“ 3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden Satz 3 bis 5 gestrichen.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz in dieser Funktion übertragen werden.“ c) Abs. 8 wird aufgehoben.
4. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“ b) Abs. 3 wird aufgehoben.
5. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. Artikel 1415) Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278), erhält folgende Fassung: „(2) Die Lebensmittel- und Weinüberwachung obliegt in den Landkreisen dem Landrat als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung und in den kreisfreien Städten dem Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.“ Artikel 1516) Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2003 (GVBl. I S. 278), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der jeweils geltenden Fassung, den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung und den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung sind zuständig:“ b) Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. in den Landkreisen der Landrat sowie in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.“ c) Nr. 4 wird gestrichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 (1) Den Landräten sowie den Oberbürgermeistern werden Bienensachverständige zur Hilfeleistung bei der Feststellung und Bekämpfung von Bienenseuchen beigeordnet.
(1) Die Bienensachverständigen werden durch die Landräte sowie die Oberbürgermeister auf Vorschlag der Imkerverbände bestellt.“ 3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Schätzer und Schätzerinnen werden von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern auf die Dauer von drei Jahren bestellt und verpflichtet.“ b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tierseuchengesetzes zugezogene andere approbierte Tierärztinnen oder Tierärzte sind ebenfalls von den Landräten sowie den Oberbürgermeistern zu verpflichten, sofern sie nicht allgemein als Sachverständige vereidigt sind.“ Artikel 1617) Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54, 71), wird wie folgt geändert:
1. § 43 erhält folgende Fassung: „§ 43 Verwaltungskosten Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.“ 2. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bürgermeisters“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Oberbürgermeisters“ werden die Worte „oder des Landrats“ eingefügt. Artikel 1718) Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz Das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562, 575) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ durch die Worte „in den Landkreisen der Kreisausschuss“ ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ Artikel 1819) Änderung des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes Das Berufsstandsmitwirkungsgesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 517), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Landräten als Behörden der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch die Worte „Kreisausschüssen, die in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind,“ ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch das Wort „Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Worte „Landrates als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch die Worte „Landrates, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,“ ersetzt.
b) In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte „Landrates als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch die Worte „Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1“ und das Wort „Amtes“ durch das Wort „Dienstbezirks“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz – werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben“ durch die Worte „Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben“ ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes werden die Worte „Landrates als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch das Wort „Kreisausschusses nach § 2 Abs. 1 Satz 1,“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung – Bereich Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz –“ durch das Wort „Kreisausschuss nach § 2 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Artikel 1920) Änderung des Hessischen Wassergesetzes In § 93 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) erhalten Abs. 3 bis 5 folgende Fassung: „(3) Die Aufgaben der unteren Wasserbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(5) Soweit die kreisfreie Stadt oder der Landkreis selbst Unternehmer oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt die obere Wasserbehörde die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörde wahr; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt oder der Landkreis an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.“ Artikel 2021) Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588, 608), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abgabe“ ein Komma und das Wort „Abgabegläubiger“ angefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt: „Das Aufkommen der Abwasserabgabe steht dem Land zu.“ 2. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt: „Der in einem Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand ist dem für die Abwasserabgabe zuständigen Ministerium über die obere Wasserbehörde zum 1. November für das jeweilige laufende Haushaltsjahr, erstmals zum 1. November 2005, getrennt nach Sach- und Personalaufwand, zu melden.“ Artikel 2122) Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ ersetzt durch das Wort „Kreisausschuss“.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gehören dem Verband nur Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wasserverbandsgesetzes an, ist der Kreisausschuss und in kreisfreien Städten der Magistrat Aufsichtsbehörde.“ c) In Abs. 4 und 6 wird jeweils das Wort „Landrat“ durch das Wort „Kreisausschuss“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“ b) Es wird folgender Satz angefügt: „Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“ Artikel 2223) Änderung des Hessischen Forstgesetzes Das Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 5 Zuständigkeit der Landräte“ durch die Angabe „§ 5 Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 3 Nr. 8 werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ durch das Wort „Kreisausschuss“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Zuständigkeit der Kreisausschüsse und Magistrate“ b) In Satz 1 werden die Worte „Der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten als Behörden der Landesverwaltung sind zuständige Behörden“ durch die Worte „Der Kreisausschuss in den Landkreisen und der Magistrat in den kreisfreien Städten sind zuständig“ ersetzt. Artikel 2324) Änderung des Hessischen Fischereigesetzes § 44 Abs. 3 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), erhält folgende Fassung: „(3) Untere Fischereibehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.“ Artikel 2425) Änderung des Hessischen Jagdgesetzes In § 38 Abs. 3 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), werden die Worte „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ durch das Wort „Kreisausschuss“ ersetzt. Artikel 2526) Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes § 30a des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 520), wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt: „(4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Aufsicht über die Biosphärenreservate. Die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön nimmt der Landrat des Landkreises Fulda als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr.“ 2. Abs. 4 wird Abs.
5. Artikel 2627) Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes In § 1 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36) werden die Worte „als Ordnungsbehörden tätig werden oder Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen“ durch die Worte „Aufgaben nach § 4 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4 der Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen“ ersetzt. Artikel 26a28) Änderung des Hessischen Beamtengesetzes In § 211 Abs. 5 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), wird das Wort „achtundsechzigsten“ durch das Wort „einundsiebzigsten“ ersetzt. Artikel 26b29) Änderung des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen Dem § 10 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54, „Zum Landesdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.“ Artikel 26c30) Änderung des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main In § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 542, 544), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 224), wird als Satz 4 eingefügt: „Zur Verbandsdirektorin oder zum Verbandsdirektor kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat.“ (5) [Text des Absatzes 5]