Gesetze / Landesrecht Hessen / 24-44 / Arbeitsfassung

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

GVBl. 2011 Nr. 19, Verkündung vom 26.09.2011 · Stand: 12.08.2022

4 Vorschriften, davon 4 nicht abschließend geprüft.

ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite

§ 1 nicht abschließend geprüft

(1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind vorbehaltlich des Abs. 3 a) bei der Forst- und Jagdverwaltung aa) aaa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte, bbb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte, ccc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner, ddd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren, als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
bb) Beschäftigte des Landesbetriebes Hessen-Forst, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene forstliche Ausbildung abgeschlossen haben und im forstlichen Außendienst tätig sind,
3. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst) a) aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
ee) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
ff) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
gg) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
hh) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
ii) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre,
jj) Forstassistentinnen und Forstassistenten, als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
b) Beschäftigte, die über eine abgeschlossene qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und im forstlichen Außendienst tätig sind,
3. im Forst-, Jagd- und Fischereidienst des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts a) bei der Forst- und Jagdverwaltung aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
ee) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren, als Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamte im Außendienst,
b) bei der Fischereiverwaltung aa) Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,
bb) Amtsrätinnen und Amtsräte,
cc) Amtfrauen und Amtmänner,
dd) Oberinspektorinnen und Oberinspektoren,
ee) Inspektorinnen und Inspektoren,
ff) Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,
gg) Hauptsekretärinnen und Hauptsekretäre,
hh) Sekretärinnen und Sekretäre,
ii) Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Nebenamtliche Fischereiaufseher,
b) als TV-H-Beschäftige einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beschäftigtengruppen tätig gewesen sind,
5. bei der Staatsanwaltschaft Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie a) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder b) als TVH-Beschäftige einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind,
7. die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, in Hessen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Fach- oder Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht,
1. solange die in Abs. 1 genannten Bediensteten von ihrer Behörde zu Sachverständigen bestellt sind,
3. wenn die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. ii und jj, Buchst. b Doppelbuchst. kk, ll, mm und nn , Nr. 3 Buchst.
a) Doppelbuchst. hh, ii und jj, Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. hh und ii und Buchst. b Doppelbuchst. ff und gg und Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. ii genannten Personen nicht mindestens vier Jahre in dem der Berufsgruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind oder nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben,
3. wenn die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb genannten Personen eine andere Funktion ausüben als Leiterin oder Leiter eines Kriminalkommissariats oder Hauptsachgebietes im Hessischen Landeskriminalamt,
5. wenn die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc und dd und Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb genannten Personen Leiterin oder Leiter einer Polizeistation, Polizeiautobahnstation oder Wasserschutzpolizeistation oder eines Polizeireviers oder der Polizeireiterstaffel sind,
5. wenn die in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb und cc genannten Personen Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,
7. sofern die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. ii genannten Personen nicht mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

§ 2 nicht abschließend geprüft

Die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes bleibt unberührt.

§ 3 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 4 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.