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Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

GVBl. 2009 Nr. 19, Verkündung vom 09.12.2009 · Stand: 28.09.2023

2 Vorschriften, davon 2 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist nach 1. § 17 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBI. I S. 934), soweit sie von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren begangen werden, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
2. § 111a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728), das Regierungspräsidium Kassel,

§ 3 nicht abschließend geprüft

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), in der jeweils geltenden Fassung

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