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Gerichtsorganisationsgesetz

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2005 Nr. 5 · Stand: 28.02.2023

(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz zu berichtigen, wenn sie durch die Bildung neuer Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Eingliederung von Gemeinden oder gemeindefreier Grundstücke oder durch die Änderung der Bezeichnung von Gemeinden unrichtig geworden ist.

(2) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Anlage zu diesem Gesetz neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten in der Nummernfolge und in der Bezeichnung der Gemeinden zu berichtigen, wenn sie durch Berichtigungen nach Abs. 1 unübersichtlich geworden ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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