Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 210-103 / Arbeitsfassung
Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV)
GVBl. 2017 Nr. 27, Verkündung vom 29.11.2017 · Stand: 11.03.2026
30 Vorschriften, davon 30 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Eröffnung der elektronischen Kommunikation (1) Bei den hessischen Gerichten ist die Einreichung elektronischer Dokumente in Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz und betreffend das elektronische Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die Tabellen und Verzeichnisse nach der Insolvenzordnung eröffnet.
(2) In Grundbuchsachen ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Grundbuchamt Bad Homburg ab dem 1. Dezember 2022 und bei den übrigen Grundbuchämtern ab dem 1. März 2023 eröffnet.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung (1) In Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind Schriftsätze als elektronische Dokumente bei dem zuständigen Gericht einzureichen.
(2) Soweit in Grundbuchsachen der elektronische Rechtsverkehr nach § 1 Abs. 2 eröffnet ist, sind Notare verpflichtet 1. Dokumente elektronisch zu übermitteln;
2. neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Format XML (Extensible Markup Language) zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
(3) Abs. 2 gilt nicht für 1. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und 2. mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt, sofern zumindest die in Abs. 2 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. § 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte bestimmt. Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ist zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt. § 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
(4) Das elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Technische Einreichungs- und Bearbeitungsvoraussetzungen Die auf der Homepage des Hessischen Ministeriums der Justiz bekanntgegebenen technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente sind einzuhalten.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Ersatzeinreichung (1) Ist eine Übertragung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere, weil die Dokumentenanzahl oder das Datenvolumen entsprechend der Bekanntgabe nach § 4 überschritten werden, kann die Einreichung abweichend von § 3 Abs. 1 und 2 auf einem physikalischen Datenträger erfolgen. Dabei ist die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 3 darzulegen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die nach § 4 bekanntgegebenen einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
(3) Ist die Einreichung elektronischer Dokumente weder über die elektronische Poststelle noch nach Abs. 1 möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Datenverarbeitung Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der Gerichte durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung.
§ 7 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 8 nicht abschließend geprüft
Bildung der elektronischen Akten (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen in Papierform (Papierdokumente), die zu einer elektronisch geführten Akte eingereicht werden und die zur Akte zu nehmen sind, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Satz 1 gilt nicht für 1. in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten sowie 2. sonstige Unterlagen, die als Beweismittel eingereicht werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem eingereichten Papierdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird.
(3) Aus elektronischen Dokumenten und nach Abs. 1 Satz 2 beibehaltenen Papierdokumenten, die dieselbe Angelegenheit betreffen, ist eine Akte zu bilden. Beim Zugriff auf einen der beiden Aktenteile ist auf den jeweils anderen Aktenteil hinzuweisen.
(4) Wird eine in Papierform angelegte Akte in elektronischer Form weitergeführt, gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) In Papierform vorliegende oder ursprünglich in Papierform und dann in elektronischer Form von anderen Justizbehörden, Gerichten oder Spruchkörpern vorgelegte, abgegebene oder verwiesene Akten, Beiakten und von der Rechtsmittel- oder Beschwerdeinstanz zurückgereichte Akten können auf Anordnung der Dienststellenleitung in die elektronische Form überführt werden.
(6) Sind aufgrund einer Rechtsvorschrift Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, sofern nicht sämtliche zu verbindende Dokumente Bestandteil der elektronischen Akte sind.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Struktur und Format der elektronischen Akte; Repräsentat (1) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die dienststelleninterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.
(2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(3) Die nach Abs. 2 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten im Repräsentat Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.
(4) In Straf- und Strafvollzugssachen sind bei der elektronischen Aktenführung durch Gerichte und Justizbehörden alle Daten vorzuhalten, die erforderlich sind, um bei der elektronischen Übermittlung von elektronischen Akten und Dokumenten einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML nach den jeweils anwendbaren und durch die Bundesregierung bekanntgemachten technischen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Dokumente und Akten zu erzeugen.
§ 10 nicht abschließend geprüft
Ersatzmaßnahmen Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Leitung des Gerichts oder der Behörde für die von den Störungen betroffenen Sachgebiete anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form umzuwandeln, sobald die Störung behoben ist. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 nicht abschließend geprüft
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass 1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
6. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).
§ 12 nicht abschließend geprüft
Datenschutz und Datensicherheit Das Ministerium der Justiz ergreift dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Hierfür erstellt es oder eine von ihm bestimmte Stelle ein Sicherheitskonzept, das die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegt.
§ 13 nicht abschließend geprüft
Datenverarbeitung Für die Vornahme der elektronischen Datenverarbeitung der elektronischen Akten gilt § 6 entsprechend.
§ 14 nicht abschließend geprüft
Führung in maschineller Form Das Vereinsregister einschließlich die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse und das Grundbuch werden in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
§ 15 nicht abschließend geprüft
Datenverarbeitung Für die Vornahme der elektronischen Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- und Gesellschaftsregisters sowie des Grundbuchs gilt § 6 entsprechend.
§ 16 nicht abschließend geprüft
Einsicht in Registerdaten und das maschinell geführte Grundbuch Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten 1. Vereinsregisters sind den anderen in § 31 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2017 (GVBl. S. 362) genannten Registergerichten,
2. Handels-, Genossenschafts- und Gesellschaftsregisters sind den in § 32 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung genannten Registergerichten,
3. Grundbuchs sind den anderen Grundbuchämtern zur Einsicht und Erteilung von Ausdrucken zugänglich zu machen.
§ 17 nicht abschließend geprüft
Ersatzregister und Ersatzgrundbuch (1) Ein Ersatzregister oder ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme der Eintragungen in das maschinell geführte Register oder Grundbuch länger als eine Woche nicht möglich ist.
(2) Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft die Leitung des Amtsgerichts.
(3) Bei der Übernahme von Eintragungen aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Register oder Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch in die automatisierte Datei übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk „Aus dem Ersatzregister/Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“ abzuschließen. Das Ersatzregister oder Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift des Ersatzregisters oder Ersatzgrundbuchs ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers/Grundbuchs geschlossen am/zum …“. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.
§ 18 nicht abschließend geprüft
Verzicht auf Beglaubigungen Der nach § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung beim Grundbuchamt vorzulegende Auszug aus dem Liegenschaftskataster bedarf keiner Beglaubigung durch die zuständige Behörde, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird. Anstelle der Beglaubigung ist auf dem Auszug die maschinelle Erstellung kenntlich zu machen.
§ 19 nicht abschließend geprüft
Versteigerungsplattform (1) Zur Versteigerung von Fundsachen und unanbringbaren Sachen nach § 979 Abs. 1 Buchst. a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für die öffentliche Versteigerung nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung im Internet wird die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de bestimmt.
(2) Für die Versteigerung nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 20 bis 25.
§ 20 nicht abschließend geprüft
Zulassung (1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat.
(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache zugelassen sind 1. Personen, denen die Verfügungsbefugnis über diese Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist,
2. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der mit der Zwangsvollstreckung in dieser Sache beauftragt ist,
3. die von ihr oder ihm nach § 450 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugezogenen Gehilfen,
4. Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches der in Nr. 2 und 3 genannten Personen.
§ 21 nicht abschließend geprüft
Registrierung und Aufhebung (1) Für die Teilnahme an der Versteigerung im Internet ist eine Registrierung erforderlich. Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, der Name oder die Firma, die Anschrift, ein elektronisches Postfach sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben. Änderungen der Daten nach Satz 2 sind mit Ausnahme der Änderung des Passworts unverzüglich mitzuteilen.
(2) Registrierte Personen oder Personengesellschaften können jederzeit in Textform unter Angabe der Daten nach Abs. 1 Satz 2 die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Verlangen ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (cc-justiz-auktion@ gsta-hamm.nrw.
de) zu richten. Die Aufhebung der Registrierung lässt die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote unberührt. Die Registrierung erlischt, wenn sich die registrierte Person oder Personengesellschaft zwei Jahre lang nicht auf der Versteigerungsplattform angemeldet hat.
(3) Nach der Aufhebung oder dem Erlöschen der Registrierung sind die Daten nach Abs. 1 Satz 2 zu löschen, sobald diese zur Erfüllung und Abwicklung von Rechtsverhältnissen nicht mehr benötigt werden.
§ 22 nicht abschließend geprüft
Ausschluss (1) Teilnehmende Personen oder Personengesellschaften können bei einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 1 von der Versteigerung einer bestimmten auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sache ausgeschlossen werden. Im Falle des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. Die betroffenen Personen oder Personengesellschaften werden von dem Ausschluss mit elektronischer Post in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.
(2) Bei mehrfachen Verstößen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 können teilnehmende Personen oder Personengesellschaften von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung in Textform. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 23 nicht abschließend geprüft
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung (1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Zwischen Beginn und Ende der Versteigerung soll ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen.
(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,
1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),
4. wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder 5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist. Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Ende der Versteigerung nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die Gebote.
§ 24 nicht abschließend geprüft
Versteigerungsbedingungen und Verfahren (1) Versteigert werden die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher auf der Versteigerungsplattform eingestellten Sachen. Im Ausgebot hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher 1. die Sache zu beschreiben,
2. zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere auf ihre Funktionsfähigkeit untersucht worden ist,
3. die Ablieferungs- und Zahlungsbedingungen darzustellen,
4. darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche nach § 806 der Zivilprozessordnung ausgeschlossen sind,
5. das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie 6. Beginn und Ende der Versteigerung anzugeben. Für die Versteigerung ist die Beschreibung nach Satz 2 Nr. 1 maßgeblich.
(2) Die Abgabe von Geboten mittels nicht autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Ein Übergebot hat mindestens in den vom Mindestgebot abhängigen, automatisch angezeigten nächst höheren Steigerungsschritten zu erfolgen. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das Mindestgebot erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag mit elektronischer Post benachrichtigt.
(3) Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsbedingungen nochmals mit elektronischer Post informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der Information nach Satz 1 fällig. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache versandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen bleiben hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot die §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung unberührt.
§ 25 nicht abschließend geprüft
Anonymisierung Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können. FÜNFTER TEIL Mahnverfahren FÜNFTER TEIL Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit
§ 26 nicht abschließend geprüft
Teilnehmendes Gericht Das Amtsgericht Frankfurt am Main nimmt an der Erprobung des Online-Verfahrens nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung teil.
§ 27 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Nr. Gericht, Verfahrensart Staatsanwaltschaft 1. Amtsgericht Kassel Anlage (zu § 7 Abs. 1) Datum des Beginns der elektronischen Aktenführung 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 2427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) 2. Staatsanwaltschaft 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Kassel Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes 3. Amtsgericht 1. November 2011 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Limburg an der Bußgeldbescheide des Regierungspräsi-Lahn, Zweigstelle diums Gießen in Ordnungswidrigkeiten-Hadamar verfahren nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes 4. Staatsanwaltschaft 1. November 2011 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Limburg an der Bußgeldbescheide des Regierungspräsidi-Lahn ums Gießen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes 5. Amtsgericht 1. Januar 2013 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Frankfurt am Main Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz 6. Amtsanwaltschaft 1. Januar 2013 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Frankfurt am Main Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, soweit im gerichtlichen Verfahren das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig ist
§ 38 nicht abschließend geprüft
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 405 Abs. 1 bis 3a des Aktiengesetzes ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, soweit keine Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 405 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a des Aktiengesetzes besteht.
§ 28 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Nr. Gericht, Verfahrensart Staatsanwaltschaft 1. Amtsgericht Kassel Anlage (zu § 7 Abs. 1) Datum des Beginns der elektronischen Aktenführung 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 2427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) 2. Staatsanwaltschaft 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Kassel Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes 3. Amtsgericht 1. November 2011 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Limburg an der Bußgeldbescheide des Regierungspräsi-Lahn, Zweigstelle diums Gießen in Ordnungswidrigkeiten-Hadamar verfahren nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes 4. Staatsanwaltschaft 1. November 2011 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Limburg an der Bußgeldbescheide des Regierungspräsidi-Lahn ums Gießen in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes 5. Amtsgericht 1. Januar 2013 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Frankfurt am Main Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz 6. Amtsanwaltschaft 1. Januar 2013 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Frankfurt am Main Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, soweit im gerichtlichen Verfahren das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig ist
§ 25a nicht abschließend geprüft
§ 25a Mahnverfahren Die Mahnverfahren nach dem Siebenten Buch der Zivilprozessordnung werden maschinell bearbeitet; ausgenommen sind Verfahren, in denen der Mahn- oder Vollstreckungsbescheid im Ausland oder nach Art. 32 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), zuletzt geändert durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598), in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen ist.