Art. 1 nicht abschließend geprüft
Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung § 9a Abs. 1 Satz 1 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 41), wird wie folgt gefasst: „Es bestehen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwei Senate als Commercial Court, der im ersten Rechtszug für die nachfolgend genannten Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig ist:
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; ausgenommen sind:
a) Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht,
b) Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
c) Streitigkeiten nach den §§ 87 und 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400),
d) durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate;
2. Streitigkeiten a) aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch insoweit, als es sich um eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis handelt, * b) zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes einschließlich Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus einem Versicherungsvertragsverhältnis in diesem Zusammenhang.“