§ 1 nicht abschließend geprüft
sandt werden. Steuerungsgremien (3) Die Geschäftsstellenaufgaben des (1) Zur Sicherstellung der Interessen IT-Beirates und des IT-Projektrates werder Gerichte, Staatsanwaltschaften und den bei der IT-Stelle der hessischen Justiz Justizvollzugsanstalten im IT-Bereich wahrgenommen. wird ein IT-Beirat gebildet. Ihm gehören an:
§ 2 nicht abschließend geprüft
1. die Präsidentin oder der Präsident Servicekatalog a) des Oberlandesgerichts Frankfurt Die IT-Stelle hat in einem Servicekataam Main, log b) des Hessischen Verwaltungsge- 1. die ihr durch Gesetz übertragenen richtshofs, Aufgaben näher zu beschreiben und c) des Hessischen Landessozialge- 2. die im Auftrag des Hessischen Minisrichts, teriums der Justiz, für Integration und d) des Hessischen Landesarbeitsge- Europa für die Gerichte, Staatsanwaltrichts, schaften und Justizvollzugsanstalten zu erbringenden Leistungen zu bee) des Hessischen Finanzgerichts, schreiben.
2. die Generalstaatsanwältin oder der Der Servicekatalog und dessen Fort-Generalstaatsanwalt, schreibungen sind jeweils mit dem IT-Bei- 3. die Leiterin oder der Leiter der Abtei- rat abzustimmen. lung Justizvollzug im Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration § 3 und Europa, Zusammenarbeit mit den 4. eine weitere Vertreterin oder ein wei- Vor-Ort-Betreuungen terer Vertreter des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Die IT-Stelle unterstützt die Vor-Ort-Europa und Betreuungen in den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten 5. die Präsidentin oder der Präsident der nach den Beschreibungen des Serviceka-IT-Stelle der hessischen Justiz. talogs. Die Vor-Ort-Betreuerinnen und Die IT-Stelle hat den IT-Beirat bei Fragen -Betreuer haben den technischen und der grundlegenden strategischen Aus- fachlichen Vorgaben und Anforderungen richtung der Organisation der IT-Stelle der IT-Stelle nachzukommen. Die Dienst- und bei Fragen zur Aufgabenwahrneh- und Fachaufsicht über die Vor-Ort-Bemung zu beteiligen. Der IT-Beirat kann treuerinnen und -Betreuer bleibt unbe-Vorschläge für IT-Projekte unterbreiten rührt. und Konflikte betreffend einzelne Geschäftsbereiche aufgreifen. Er berät auch § 4 über strategische Fragen der Gesamtausrichtung der IT. Die in Satz 2 genannten Inkrafttreten, Außerkrafttreten Personen können Beschäftigte ihres Ge- Diese Verordnung tritt am 1. Januar schäftsbereichs mit der Vertretung im IT- 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Beirat beauftragen.
31. Dezember 2017 außer Kraft