§ 1 geprüft
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Akten elektronisch geführt.
Gesetze / Landesrecht Hessen / 20-32 / Arbeitsfassung
GVBl. 2007 Nr. 26, Verkündung vom 23.11.2007 · Stand: 20.07.2016
3 Vorschriften, davon 2 nicht abschließend geprüft.
ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Akten elektronisch geführt.
Für die in der Anlage genannten Verfahren bei den Amts- und Staatsanwaltschaften sind die Akten aus den Dokumenten zu bilden, die in den Fällen der 1. Nr. 2 von dem Regierungspräsidium Kassel ,,
3. Nr. 6 von dem Regierungspräsidium Kassel oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde 2. Nr. 4 von dem Regierungspräsidium Gießen elektronisch übermittelt werden. Für jedes Verfahren ist eine Akte anzulegen. Für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der Akten wird ein Dokumentenmanagementsystem eingesetzt, das dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Landesverwaltung genügen soll.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Anlage (zu § 1) Datum des Beginns der elektronischen Aktenführung 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide des Regierungspräsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507), mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach dem Jugendgerichtsgesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) 2 Staatsanwaltschaft 1. Januar 2008 Verfahren wegen Einsprüchen gegen bei dem Landgericht Bußgeldbescheide des Regierungs-Kassel präsidiums Kassel in Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften
GVBl. 2007 Nr. 26
Verordnung zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der elektronischen Akte und zur Änderung der Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch und den Verzicht auf Beglaubigungen aus dem Liegenschaftskataster
GVBl. 2009 Nr. 14, S. 380 (Artikel 1)
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften
GVBl. 2011 Nr. 19, S. 586 (Artikel 1)
Fünfte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa
GVBl. 2012 Nr. 21, S. 404 (Artikel 3)
Sechste Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa
GVBl. 2013 Nr. 25, S. 567 (Artikel 2)
Siebente Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
GVBl. 2014 Nr. 20, S. 274 (Artikel 2)
Achte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
GVBl. 2015 Nr. 18, S. 293 (Artikel 2)
Neunte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
GVBl. 2016 Nr. 10, S. 134 (Artikel 2)
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.