Art. 1 nicht abschließend geprüft
Zur Anerkennung und Würdigung von aktiven ehrenamtlichen Verdiensten im Rettungsdienst des Landes Hessen stifte ich ein Rettungsdienstehrenzeichen.
Gesetze / Landesrecht Hessen / 17-39 / Arbeitsfassung
GVBl. 2012 Nr. 11, Verkündung vom 11.06.2012 · Stand: 23.12.2024
9 Vorschriften, davon 9 nicht abschließend geprüft.
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Zur Anerkennung und Würdigung von aktiven ehrenamtlichen Verdiensten im Rettungsdienst des Landes Hessen stifte ich ein Rettungsdienstehrenzeichen.
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen: Stufe I: Ein goldener Stern Stufe II: Zwei goldene Sterne Stufe III: Drei goldene Sterne (2) Es kann verliehen werden:
1. Ein goldener Stern an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 1 000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst,
2. Zwei goldene Sterne an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 2 000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst,
3. Drei goldene Sterne an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 3 000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst.
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen besteht aus einer Anstecknadel und einem Aufnäher. Beide haben eine blaue Grundfarbe und zeigen das Landeswappen und je nach Stufe die entsprechende Anzahl der Sterne. Der Aufnäher ist zusätzlich mit folgender Schrift am oberen Rand versehen: Ehrenamt im Rettungsdienst Hessen Die Anstecknadel trägt am oberen Rand die Beschriftung: Rettungsdienst (2) Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen des Rettungsdiensteh-Anlage renzeichensder beigefügtenergebenMustertafel.sich im Übrigen aus
Das Rettungsdienstehrenzeichen wird im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten von der für das Rettungswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister verliehen.
(1) Über die Verleihung des Rettungsdienstehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Rettungsdienstehrenzeichen und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der Geehrten über. Bei ihrem Tode verbleiben sie bei den Erben.
(1) Das Rettungsdienstehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind.
(2) Erweisen sich die Geehrten durch ihr späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nach Verleihung bekannt, so kann ihnen das Rettungsdienstehrenzeichen entzogen werden.
Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses erlässt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mustertafel zum Erlass über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens Abbildung 1: Stufe I: Ein goldener Stern (an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 1.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst Erlass - Art. 2 Abs. 2 Nr. 1) Abbildung 2: Stufe II: Zwei goldene Sterne (an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 2.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst Erlass - Art. 2 Abs. 2 Nr. 2) Abbildung 3: Stufe III: Drei goldene Sterne (an Angehörige von Rettungsdienstorganisationen für mindestens 3.000 Stunden aktiver ehrenamtlicher Tätigkeit im hessischen Rettungsdienst Erlass - Art. 2 Abs. 2 Nr. 3)
Erlass über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens
GVBl. 2012 Nr. 11
Erlass zur Änderung des Erlasses über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens
GVBl. 2016 Nr. 4, S. 47
Erlass zur Änderung des Erlasses über die Stiftung eines Rettungsdienstehrenzeichens
GVBl. 2024 Nr. 91
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
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