Art. 1 nicht abschließend geprüft
(2) Der Vorschlag ist an die Landrätin Zur Ehrung von Personen, die sich be- oder den Landrat, die Oberbürgermeistesondere Verdienste um pflegebedürftige, rin oder den Oberbürgermeister zu richkranke oder behinderte Menschen erworten. Sie leiten den Vorschlag dem Minisben haben, stifte ich in Anerkennung ihterium für Arbeit, Familie und Gesundheit res sozialen Wirkens die mit einer Stellungnahme zur Entscheidung zu. Pflegemedaille des Landes Hessen.
Art. 2 nicht abschließend geprüft
(1) Mit der Pflegemedaille des Landes Artikel 4 (1) Die Pflegemedaille des Landes Hessen wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde trägt das Große Landessiegel und wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration unterzeichnet.
(2) Die Aushändigung der Pflegemedaille erfolgt durch die Ministerin oder den Minister für Soziales und Integration, durch ein anderes Mitglied des Kabinetts oder nach näherer Bestimmung der Ministerin oder des Ministers für Soziales und Integration.
(3) Die Pflegemedaille und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Pflegeperson über.
(4) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der verliehenen Pflegemedaille des Landes unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung der Medaille und der Ehrenurkunde anordnen.
(5) Die Verleihung der Pflegemedaille wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Artikel 4 (1) Die Pflegemedaille des Landes Hessen wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration verliehen. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde trägt das Große Landessiegel und wird von der Ministerin oder dem Minister für Soziales und Integration unterzeichnet.
(2) Die Aushändigung der Pflegemedaille erfolgt durch die Ministerin oder den Minister für Soziales und Integration, durch ein anderes Mitglied des Kabinetts oder nach näherer Bestimmung der Ministerin oder des Ministers für Soziales und Integration.
(3) Die Pflegemedaille und die Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Pflegeperson über.
(4) Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der verliehenen Pflegemedaille des Landes unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung der Medaille und der Ehrenurkunde anordnen.
(5) Die Verleihung der Pflegemedaille wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
Art. 5 nicht abschließend geprüft
in Porzellan ausgeführte, im Durchmesser 8 cm große und runde Meein geringfügiges Entgelt oder die Erstatdaille zeigt auf der Vorderseite über den tung von Auslagen der Pflegeperson Worten „für langjährige Pflege und Beschließen die Ehrung nicht aus. treuung“ das Landeswappen und trägt (6) Die Pflege soll zum Zeitpunkt des
Anlage nicht abschließend geprüft
kreisförmig die Inschrift „Dank und Aner-Vorschlages, die Pflegeperson zu ehren, kennung“ (Muster). nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Art. 3 nicht abschließend geprüft
(1) Vorschlagsberechtigt sind die Kir-Artikel 6 Der Erlass über die Stiftung der Pflegechen und Religionsgemeinschaften, die medaille des Landes Hessen vom 14.Sep-Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die tember 2004 (GVBl. I S. 301) wird aufgehoben. privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen,