Art 5
Stand: 02.10.2026
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/5#abs-1 (1) „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/5#abs-2 (2) „Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/5#abs-3 (3) „Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/5#abs-4 (4) „Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.