Gesetze / MwStSystRL

MwStSystRL

Art 347

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern von der Steuer, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.

←Art 346 →Art 348