Art 327
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/327#abs-1 (1) Diese Übergangsregelung gilt für die Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer, die der Differenzbesteuerung unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/327#abs-2 (2) Die Übergangsregelung gilt nicht für die Lieferungen neuer Fahrzeuge unter den Voraussetzungen des Artikels 138 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/327#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten als „Gebrauchtfahrzeuge“ die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, wenn sie Gebrauchtgegenstände sind und nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als neue Fahrzeuge angesehen zu werden.