Art 24
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/24#abs-1 (1) Als „Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MwStSystRL/24#abs-2 (2) Als „Telekommunikationsdienstleistung“ gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen.